Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

tretenden Verfallzeit, also für den Johannitermin nicht bis zum 15. Mai, 
so wie für den Weihnachtstermin nicht bis zum 15. November einge- 
reicht und hierdurch ein Verzug in der rechtzeitigen Zahlung herbeigeführt 
Ho, hat due Glädubiger sich den hieraus entstehenden Zinsenverlust felbst 
eizumessen. 
5) Auf einen solchen Pfandbrief kann uͤberall keine Zahlung geleistet werden, 
so lange die dazu gehoͤrige Zinsrekognition nicht mit eingereicht, oder, 
wenn sie abhaͤnden gekom en, vorher amortisirt worden ist. 
6) Kann die nach der Bestimmung zu 2. zu erlassende besondere Bekanm- 
machung nicht startfinden, weil der Pfandbrief oder die zu einem solchen 
ertheilte Zinsrekognition nicht prdsentirt wird, und der Inhaber des 
Pfandbriefs nicht sonst bekanne ist, so muß sofort, und spätestens inner- 
halb vier Wochen nach dem Schlusse des Zinstermins, die Kündigun 
#um nächstfolgenden Zins= als dem ursprünglichen Verfall-Termin, burch 
ssentliche Bekanntmachung und zwar wiederum mil der zu 2. bestimmnten 
Verwarnung wiederholt werden. Kommt alsdann der Pfandbrief bis 
zum Präsentationstermine nicht zum Dorschein, so setzt die General-Land- 
schafts-Direkrion die Präklusion sest, auf deren Grund die Löschung im 
Hypothekenbuche erfolgt, sobald der Gutsbesictzer oder die landschaftliche 
Behörde solche fordert. 
7) Reicht der bekannte Inhaber eines abzulösenden Pfandbriefes, ungeachtet 
der erfolgten öffentlichen und besonderen Bekannemachung (Nr. 1. 2. 
und 6.) den ihm gekündigten Pfandbrief in dem zur Einlösung bestimm- 
ten Termine nicht ein, so wird nach den unter Nr. 2. und 6. enthakte- 
nen Bestimmungen verfahren. 
8) Kann die ZSahlung eines auf Baarzahlung gekündigten Pfandbriefes 
darum nicht erfolgen, weil dieser oder die dazu gehörige Zinsrekognirion 
zu gehöriger Zeit nicht eingereicht worden ist (Nr. 4. und 5.), so hat 
der Gldubiger für die nächsten drei Monate nach eingerretenem Zah- 
lungstermine überall keinen Anspruch auf Zinsen und demnchst einen 
solchen nur nach dem überhaupt üblichen Pfandbrief-Zinssatz von resp. 
3# oder 31 Prozent. 
Auch bleibt es der Landschaft überlassen, den Kapitalbetrag für Rech- 
nung des Gldubigers nach dem Tageskourse in 34 oder 3 prozentige 
Pfandbriefe umzusetzen, und dieselben mit dem ctwanigen baaren Ueber- 
schusse zu ihrem Deposirorium zu nehmen. 
0) Hat der Gldubiger den gekündigten Pfandbrief und die etwa dazu gehs- 
rige Zinsrekognition zwar eingereicht, er findet sich aber zur Empfang- 
nahme der Valuta zu rechter Zeit nicht ein, so ist die Landschaft ermäch- 
tigt, das nicht erhobene Kapital noch sechs Wochen nach dem Schlusse 
des Zinstermins, in welchem die Zahlung erfolgen sollte, zinslos an (ch 
zu behalten, sodann aber dasselbe, wie im Fall zu 8., entweder selbst na 
dem üblichen Pfandbrieszinssatze zu verzinsen, oder nach dem Tageskourse 
(No. 2116.) Mm 2 in
	        
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