Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Einkommen  von  8  30000!  zu  garantiren,  während  im  zweiten
Theile  ausdrücklich  verfügt  wird:  „that  his  said  Serene  Highness
shall  not,  by  virtue  of  such  marriage,  acquire  or  become  entitled
to  any  estate  or  interest  in  any  property,  real  or  personal,  to
which  Her  Majesty  may  be  or  may  become  entitled  to  in  any
right  or  manner  whatsoever;  but  that  all  such  property  shall  be
held  and  enjoyed  by  Her  said  Majesty,  her  Heirs  and  Successors,
as  if  such  marriage  had  never  taken  place“!?,  Es  erkannten  ihm,
wie  Paurı!*  dies  ausdrückt,  die  „enggezogenen  Schranken  des
englischen  Königthums“  keinerlei  Rechte  zu.

Die  Naturalisationsbill  war  jedoch  auch  in  dieser  Form  vom
Parlament  bereits  verändert  worden,  da  man  ursprünglich  eine
Klausel!®  eingeschoben  hatte,  die  „dem  Prinzen  Vorrang  gleich
nach  der  Königin  auf  Lebenszeit  gewähren  sollte  im  Parlament,
oder  überall  da,  wo  es  Ihre  Majestät  für  geeignet  hielte“.

Dies  gab  zu  verschiedenen  Fragen  Anlass,  so  ob  z.  B.  beim
kinderlosen  Absterben  Victorias  und  bei  etwaiger  Succession  des
Königs  von  Hannover  dessen  Sohn  als  Prinz  von  Wales  den  Vorrang
  vor  dem  Prinzen  Albert  haben  werde,  oder  ob  dessen  Stellung
  stets  hinter  dem  jedesmaligen  Thronfolger  sei  u.  s.  w.,  so
dass  diese  Bestimmung  der  königlichen  Prärogative  überlassen

12  Gleich  hier  zeigten  sich  im  Parlamente  unangenehme  Debatten:
Lord  John  Russell  hatte  den  Antrag  auf  ®  50000  Jahreseinkommen  gestellt,
  eine  Summe,  die  Mitgliedern  des  königlichen  Hauses  schon  zu  wiederholten
  Malen  gewährt  worden  war.  Die  Opposition  schlug  8  20000  vor,
bis  man  sich  mit  262  gegen  158  Stimmen  auf  ®  30000  einigte.

13  „Dass  die  genannte,  durchlauchtigste  Hoheit  auf  Grund  dieser  Heirath
  zu  keinerlei  Besitz  berechtigt  werden  sollte,  weder  realer  noch  persönlicher
  Natur,  auf  welche  Weise  auch  immer  Ihre  Majestät  den  Besitz  innehaben
  oder  erwerben  möge;  sondern  dass  all  dieser  Besitz  dem  Genusse
Ihrer  Majestät,  Ihrer  Erben  und  Nachfolger  vorbehalten  sein  solle,  gerade
so,  als  ob  diese  Heirath  nie  stattgefunden  hätte“  (d.  h.  der  Besitz  der  Königin
  soll  als  Vorbehaltsgut  konstituirt  werden).

*  Reina.  Pauts,  Gesch.  Englands,  II,  474.

15  Martın,  Life  of  the  Prince  Consort,  London  1877,  I,  p.  58fl.