ten wirthschaftlichen Verhaͤltnissen ohne kuͤnstliche Duͤngung, oder fremde Huͤlfs-
mittel dauernd erhalten werden kann, in Berracht, gleichviel, welche Fruchtfolge
und welcher Düngungs-Zustand, oder welche Felder-Eintheilung augenblicklich
vorgefunden wird. Hinsichts des Düngungs-Zustandes tritt jedoch die Ein-
gerenu ein, daß nie ein besserer, als der wirklich vorgefundene geschätzt wer-
en darf.
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« In den Spezial-Tax-Grundsätzen sind die Klassen bestimmt angegeben,
in welche die Bodenarten nach ihrer natürlichen und durch lange Kultur her-
vorgebrachten Güte zu dem Zwecke der Veranschlagung einzutheilen sind.
6. 15.
Eben daselbst ist der Einfall und Ertrag jeder dieser Bodenklasse unter
Voraussetzung eines gewissen Düngungs-Zustandes der Dreifelder-Wirthschaft,
uan lber in der betreffenden Gegend gemein gewöhnlichen Bestellungsart sest-
gestellt.
8. 16.
Zur Anwendung dieser Bestimmungen (§#. 14. und 15.) gehoͤrt:
a) die Schätzung in die natürliche Bodenklasse,
b) die künstliche Ermittelung des Düngungs-Zustandes.
Die Ermitrelung der bisherigen Fruchrfolge, Wirthschafrsart und des bisherigen
Düngungs-Zustandes erfolgt zwar auch, sedoch nur historisch zur Vergleichung
mit dem nach den folgenden Vorschriften künstlich zu ermittelnden Düngungs-
ustende Ergiebt sich hierbei jedoch, daß der bisherige in der Wirklichkeit vor-
anden gewesene Düngungs-Zustand hinter dem künstlich berechneten zurückbleibt,
so wird allemal nur der erstere der Abschätzung zum Grunde gelegt.
8. 17.
In so weit die in den Spezial-Tax-Grundsätzen bezeichnete Beschaffen-
heit der natürlichen Bodengattung und die eben daselbst bei den Einfall= und
den Ertrags-Angaben angenommenen Voraussetzungen vorgefunden werden, muß
der Ertrag nach den in diesen Grundsätzen enthaltenen Bestimmungen berech-
net werden und nur da, wo die Bodenklassen der Tax-Grundsätze auf die vor-
gefundene Bodengattung nicht passen, ist es den Schätzungs-Kommissarien aus-
nahmsweise gestattet, für diese besondere Bodengattung einen Ertragssatz den
Spezial-Tax-Grundsätzen nachzubilden.
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Der Ertrag soll in beiden Fällen, nehmlich sowohl bei Anwendung der
Spezial-Tax-Grundsätze als auch bei Anwendung der besonders nachgebildeten
Ertragssätze immer morgenweise für jede Ackerklasse und Fruchtart auf be-
stimmre Scheffelzahl (nicht auf Vermehrung der Einsaat) ausgesprochen, und
(Jo. 2120.) von