Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

ten wirthschaftlichen Verhaͤltnissen ohne kuͤnstliche Duͤngung, oder fremde Huͤlfs- 
mittel dauernd erhalten werden kann, in Berracht, gleichviel, welche Fruchtfolge 
und welcher Düngungs-Zustand, oder welche Felder-Eintheilung augenblicklich 
vorgefunden wird. Hinsichts des Düngungs-Zustandes tritt jedoch die Ein- 
gerenu ein, daß nie ein besserer, als der wirklich vorgefundene geschätzt wer- 
en darf. 
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« In den Spezial-Tax-Grundsätzen sind die Klassen bestimmt angegeben, 
in welche die Bodenarten nach ihrer natürlichen und durch lange Kultur her- 
vorgebrachten Güte zu dem Zwecke der Veranschlagung einzutheilen sind. 
6. 15. 
Eben daselbst ist der Einfall und Ertrag jeder dieser Bodenklasse unter 
Voraussetzung eines gewissen Düngungs-Zustandes der Dreifelder-Wirthschaft, 
uan lber in der betreffenden Gegend gemein gewöhnlichen Bestellungsart sest- 
gestellt. 
8. 16. 
Zur Anwendung dieser Bestimmungen (§#. 14. und 15.) gehoͤrt: 
a) die Schätzung in die natürliche Bodenklasse, 
b) die künstliche Ermittelung des Düngungs-Zustandes. 
Die Ermitrelung der bisherigen Fruchrfolge, Wirthschafrsart und des bisherigen 
Düngungs-Zustandes erfolgt zwar auch, sedoch nur historisch zur Vergleichung 
mit dem nach den folgenden Vorschriften künstlich zu ermittelnden Düngungs- 
ustende Ergiebt sich hierbei jedoch, daß der bisherige in der Wirklichkeit vor- 
anden gewesene Düngungs-Zustand hinter dem künstlich berechneten zurückbleibt, 
so wird allemal nur der erstere der Abschätzung zum Grunde gelegt. 
8. 17. 
In so weit die in den Spezial-Tax-Grundsätzen bezeichnete Beschaffen- 
heit der natürlichen Bodengattung und die eben daselbst bei den Einfall= und 
den Ertrags-Angaben angenommenen Voraussetzungen vorgefunden werden, muß 
der Ertrag nach den in diesen Grundsätzen enthaltenen Bestimmungen berech- 
net werden und nur da, wo die Bodenklassen der Tax-Grundsätze auf die vor- 
gefundene Bodengattung nicht passen, ist es den Schätzungs-Kommissarien aus- 
nahmsweise gestattet, für diese besondere Bodengattung einen Ertragssatz den 
Spezial-Tax-Grundsätzen nachzubilden. 
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Der Ertrag soll in beiden Fällen, nehmlich sowohl bei Anwendung der 
Spezial-Tax-Grundsätze als auch bei Anwendung der besonders nachgebildeten 
Ertragssätze immer morgenweise für jede Ackerklasse und Fruchtart auf be- 
stimmre Scheffelzahl (nicht auf Vermehrung der Einsaat) ausgesprochen, und 
(Jo. 2120.) von
	        
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