Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

Anhang.  91

Art.  9. ¹)

I.  Wer,  nachdem  die  dritte  Aufforderung  (Art.  3)  oder
der  sofortige  Waffengebrauch  (Art.  5)  erfolgt  ist,  fortfährt,
an  der  Zusammenrottung  Theil  zu  nehmen,  soll,  vorausgesetzt,
  daß  nicht  in  Gemäßheit  anderer  Bestimmungen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängniß  von  einem  Monate
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

II  Gegen  die  Anstifter,  Anführer  und  bewaffneten  Theilnehmer
  darf  die  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten
zuerkannt  werden.

1.  Der  strafrechtliche  Teil  des  Gesetzes  (Art.  9—13)  ist  durch  das  RStGB.
ersetzt,  v.  Seydel,  Staatsr.  1.  Aufl.  5.  Bd.  S.  72  Anm.  4.  2.  Aufl.  Bd.  3
S.  40  Anm.  16.

Vgl.  hieher  auch  Art.  30  PStGB.:  „Wer  vorsätzlich  durch  falschen  Notruf
  oder  falsche  Notsignale,  durch  öffentlichen  Aufruf,  durch  aufreizende
Reden,  Gesänge  oder  Musikstücke,  oder  durch  den  Gebrauch  von  Parteioder
  Losungszeichen  Besorgnis  von  Gefahren,  Not  oder  Unglücksfällen  unter
den  Bewohnern  eines  Ortes  verbreitet  oder  zu  verbreiten  sucht,  oder  an
öffentlichen  Orten  einen  Zusammenlauf  oder  eine  Bewegung  der  bewaffnetben
Macht  verursacht  oder  zu  verursachen  sucht,  wird,  soferne  die  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  §  360  Ziff.  11  nicht  anwendbar
stnd-  an  Geld  bis  zu  neunzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  betraft."


und  Art.  39  (45)  Ziff.  8  Heim  G.  vom  16.  April  1868.,30.  Juli  1899:  „Ist
im  Gemeindebezirke  die  öffentliche  Sicherheit  durch  eine  Handlung  gestört,
zu  deren  Unterdrückung  das  Aufgebot  der  bewaffneten  Macht  erfolgte  oder
gesetzlich  zulässtg  war,  so  können  Personen,  welche  an  der  Sicherheitsstörung
oder  an  den  Vorbereitungen  hiezu  teilgenommen  oder  hiezu  aufgefordert
haben  —  unbeschadet  der  Strafverfolgung  —  für  die  Dauer  eines  Jahres
aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden.

Die  Erlassung  eines  solchen  Aufenthaltsverbotes  ist  aber  nur  statthaft,
so  lange  die  Ruhestörung  dauert  oder  deren  Wiederholung  zu  befürchten  ist.

Ebenso  können  Personen,  welche  einer  Beteiligung  an  den  Ruhestörungen
dringend  verdächtig  sind,  innerhalb  desselben  Zeitraumes  und  für  die
gleiche  Zeitdauer  ausgewiesen  werden,  wenn  sie  weder  ständigen  Arbeitsverdienst
  noch  ausreichende  Unterhaltsmittel  haben.“

Art.  10. ¹)

Gleichfalls  mit  Gefängniß  von  sechs  Monaten  bis  zu  zwei
Jahren  sind,  vorausgesetzt,  daß  nicht  in  Gemäßheit  anderer
gesetzlicher  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
diejenigen  zu  bestrafen,  welche  die  gesetzwidrigen  Zwecke  einer
Zusammenrottung  dadurch  unterstützen,  daß  sie  an  die  Theilnehmer
  derselben,  es  sei  vor  oder  nach  dem  Aufgebote  der
bewaffneten  Macht,  Geld,  Lebensmittel  oder  andere  Geschenke,