Anhang. 91
Art. 9. ¹)
I. Wer, nachdem die dritte Aufforderung (Art. 3) oder
der sofortige Waffengebrauch (Art. 5) erfolgt ist, fortfährt,
an der Zusammenrottung Theil zu nehmen, soll, vorausgesetzt,
daß nicht in Gemäßheit anderer Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß von einem Monate
bis zu zwei Jahren bestraft werden.
II Gegen die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer
darf die Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
zuerkannt werden.
1. Der strafrechtliche Teil des Gesetzes (Art. 9—13) ist durch das RStGB.
ersetzt, v. Seydel, Staatsr. 1. Aufl. 5. Bd. S. 72 Anm. 4. 2. Aufl. Bd. 3
S. 40 Anm. 16.
Vgl. hieher auch Art. 30 PStGB.: „Wer vorsätzlich durch falschen Notruf
oder falsche Notsignale, durch öffentlichen Aufruf, durch aufreizende
Reden, Gesänge oder Musikstücke, oder durch den Gebrauch von Parteioder
Losungszeichen Besorgnis von Gefahren, Not oder Unglücksfällen unter
den Bewohnern eines Ortes verbreitet oder zu verbreiten sucht, oder an
öffentlichen Orten einen Zusammenlauf oder eine Bewegung der bewaffnetben
Macht verursacht oder zu verursachen sucht, wird, soferne die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich § 360 Ziff. 11 nicht anwendbar
stnd- an Geld bis zu neunzig Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen betraft."
und Art. 39 (45) Ziff. 8 Heim G. vom 16. April 1868.,30. Juli 1899: „Ist
im Gemeindebezirke die öffentliche Sicherheit durch eine Handlung gestört,
zu deren Unterdrückung das Aufgebot der bewaffneten Macht erfolgte oder
gesetzlich zulässtg war, so können Personen, welche an der Sicherheitsstörung
oder an den Vorbereitungen hiezu teilgenommen oder hiezu aufgefordert
haben — unbeschadet der Strafverfolgung — für die Dauer eines Jahres
aus der Gemeinde weggewiesen werden.
Die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbotes ist aber nur statthaft,
so lange die Ruhestörung dauert oder deren Wiederholung zu befürchten ist.
Ebenso können Personen, welche einer Beteiligung an den Ruhestörungen
dringend verdächtig sind, innerhalb desselben Zeitraumes und für die
gleiche Zeitdauer ausgewiesen werden, wenn sie weder ständigen Arbeitsverdienst
noch ausreichende Unterhaltsmittel haben.“
Art. 10. ¹)
Gleichfalls mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren sind, vorausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit anderer
gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
diejenigen zu bestrafen, welche die gesetzwidrigen Zwecke einer
Zusammenrottung dadurch unterstützen, daß sie an die Theilnehmer
derselben, es sei vor oder nach dem Aufgebote der
bewaffneten Macht, Geld, Lebensmittel oder andere Geschenke,