Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Tc) Die Gesellschaft darf weder Akrien kreiren, noch neue Darlehne auf- 
nehmen, es sey denn, daß für die in gegenwärtigem Privilegium auto- 
risirten Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Geltendmachung der im §. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist 
den Inhabern der Obligationen das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Dermögen der Gesellschaft verhaftet. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch 
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Rückzahlung füällig er- 
klart, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zgab- 
lung gehörig prdsentirt werden. 
# 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen 
in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach #. 2. die Zinszahlung erfolgt, ein- 
gerückt werden. 
(. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskoupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gldubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserm Königlichen Infiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
don Seiten des Staates zu geben, oder Rechten Dritter zu prdjudiziren. 
Gegeben Sanssouc, den 12. Oktober 1840. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Möhler. Graf v. Alvensleben 
Go#. 2121.) Schema
	        
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