Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diejenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
Strafbestimmungen. 
1) Wer es unrernimmt, die Emrichtung der in diesem Tarif festgesetzten 
Abgaben auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer der verkürzten 
Abgabe deren vierfachen Betrag als Strafe. 
2) — gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. 
  
Anhang 
zu dem Tarif des Hafengeldes in Swinemuͤnde, und der Abgaben 
fuͤr die Befahrung der Peene, Swine und Divenow, so wie des 
großen und kleinen Haffs, 
enthaltend: 
die Abgaben fuͤr die Benutzung besonderer Anstalten. 
I. Im Hafen zu Swinemuͤnde. 
Es wird entrichtet: 
1) an Winterlager-, Pfahl= und Bohlwerksgeld: 
von Schiffen und Fahrzeugen, welche Wintetlagel im Hafen halten, von 
jeder Last Tragfähigkeit 5 Pl. 
Bemerkung. Schiffe und Fahrzenge, welche nicht an das Bohlwerk anlegen, 
sondern im Serome vor Anker und Tau liegen bleiben, sind dieser Ab- 
gabe nicht unterworfen. 
2) Für Benutzung der Kielstätte: 
a) von Schiffen und Fahrzeugen, welche sich der Kielstaͤtte bedienen, 
um zu kielholen, von jeder Last Tragfaͤhigkeit 10 Pf. 
um zu krängen, von jeder Last Tragsähigkeit 5 
b) für das Einsetzen eines Mastes von einein Schiffe 
oder Fahrzeuge von 50 Last und darüber 20 Sgr. 
unter 50 Last 12 z 
Für das Löschen oder Einnehmen des Ballastes 
wird nichts entrichter; die dazu nöthigen Arbeiter und Gerhhschaften, 
so wie den Ballast selbst zu beschaffen, bleibt den Schiffern überlassen. 
Wollen dieselben letzteren von dem der Stadtkommune gehoͤrigen Grunde 
entnehmen, so haben sie dafür die ein für allemal festgesetzte a 
na 
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