Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Hafengeld-Tarif 
für den Hafen zu Stralsund. 
E. wird an Hafengeld entrichtet für die Schiffslast Tragsahigkeit: 
1) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ladung bein ngange 4 Got. z 
2) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ballast beim Eingange 2 Sgr. 4 M. 
oder leer beim Ausgange 2 4 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) So weit in diesem Tarife und den Anhängen desselben die Schiffslast 
(Last) den Erhebungsmaaßstab bilder, ist darunter überall die Preußische 
Schiffslast zu vierrausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schiffse und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähig= 
keit nicht übersteigt, entrichten das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3) Fahrzeuge von Fünf Lasten Größe und darunter zahlen nur die Hälte 
der obigen Saätze des Hafengeldes. 
4) Schifse und Fahrzeuge, die nicht in den Hasen einlaufen, sondern aus 
der Nhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Balla 
gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere im Hasfen gewech 
zu haben, kein Hasengeld; 
d) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. 
mie 2 Sgr. 4 P. einmal; 
e) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast 
abgesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 
4 Sgr. 8 Pf. oder den Satz zu 2. mit 2 Sgr. 4 Pf. einmal 
d) wenn sie löschen und laden, das volle karifmäsge Hafengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h eine Ladung, welche den 
zehnten Theil der Tragsähigkeit des Schiffes nicht übersteigk, ab- 
setzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 
4 Sgr. 8 Pf. einmal, von dem übrigen Theile des Ladungs- 
raums aber nichte. 
5) Wenn Schisse auf der Rhede löschen, so ist nur von dem Schiffe, nicht 
aber von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu 
erlegen; auch #ndet, wenn hiernächst nach geschehener Entschung dus 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.