Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Schiff in den Hafen einluft, eine nochmalige Entrichtung des Hafen- 
geldes nicht Statt. Eben so ist auch 
6) wenn Schisse leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten; woge- 
gen die Leichter-Fahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben frei bleiben. 
7) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladun- 
gen gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht bestehe, 
oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi- 
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben das Hafengeld und die in dem Anhange zu diesem Tarife enthal- 
tenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch 
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete ertraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe beträgt für die Schiffslast Tragsähigkeit. 
1) von Schifsen mit Ladung sbeim Eingange 2 Fthlr. 
bbeim Ausgange 1 
2) von Schisfen, die nur bis zum (bei Ein 1 
Aten Theile ihrer Lastengrötze oder eim Fn gange N 
weniger beladen sind beim Ausgange 15 Sgr. 
3) von Schiffen mit Ballast. Nichts. 
)Neben dem Hafengelde, unter welchem die Gebühren der Lootsen für das 
Auf= und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von derselben, oder 
für das Ein= und Ausbringen in den Hafen und aus demselben mitbe- 
grissen sind, kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend unter 
Nr. 8. aufgeführte extraordinaire Flaggengeld und die im Anhange zu 
diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung. 
Außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des Hafens und 
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gesor- 
dert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder dem Lootsen- 
Personale, noch den Hafenbeamten, oder den Steuerpolizei= und Ballast-Off= 
zianten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung zu 
entrichten, sondern es ist den Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, Einem die- 
ser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes 
anzubieren oder zu geben, indem ein solches Anerbicten nach den bestehenden Lan- 
desgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen wer- 
den soll. 
Wenn Einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen las- 
sen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Abgabe zu for- 
dern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches der Polizeibehörde 
oder dem Ober-Zollinspektor in Stolp anzuzeigen. 
Sollte
	        
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