Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den Loot-- 
sen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste zu bezei- 
gen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genehmigung 
der Polizeibehörde oder des Haupt-Zollamts aushändigen. 
Besreiungen. 
1) Schiffe und Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. sfolche, die 
an der Fortsetzung ihrer Reise durch erlittene Beschädigung oder andere 
auf Erfordern näher nachzuweisende Unglücksfälle verhindert werden und 
in den Hafen einlausen, bleiben von der Emtrichtung der Hafenabgaben 
befreit, wenn sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
ganz oder theilweise gelsscht oder Ladung eingenommen oder ihre Papiere 
gewechselt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjenigen 
Schiffen und Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Ha- 
sen von Stolpmünde ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder 
Sturm dahin zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen 
berührt zu haben. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche Konigliche oder Armce-Essekten transpor- 
tiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom 
Hafengelde befreit. 
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen dicjenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
2. 
StrafsbestimmungeKn. 
1) Wer es unternimmt, die Emrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfa- 
chen Betrag als Scrafe. 6 
2) Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
bestraft. 
Anhang 
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen von Stolpmündc, 
enthaltend: 
die Abgaben für Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird enrrichtet: 
I. für Benutzung des Winterhafens von allen Schiffen und Fahrzeugen 
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von 10 Last und daruͤber 1 Rchlr. 
20 2 
40 3 
60 4 
(No. 212..) Eee 2 II. Für
	        
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