Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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das Einziehen eines Bootes in den Hafen mittelst der von der 
Moolenspitze aus zugeworfenen Leine 
ür ein beladenes Boot 5 Sgr. 
unbeladenes ... 2-6Pf. 
a)fürdasBergenvonAnlekn,undzwat: 
für ein Schif Tragsähigkeit des großen Ankers des täglichen Ankers 
mit Boye ohne Boye mit Boye obne Boye 
von 8 bis 30 Last 3 Rthlr. 5 Rehlr. 2 Rehlr. 4 Ichlr. 
4 : 6 5 
30 30 - 3 " - 
50 100 5 7 4 6 
100 200 7 9 6 8 
uͤber 200 10 12 8 
10 
Sollten Toy- oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das 
Bergen derselben für seden Anker 1 Rehlr. bezahlt. 
Aumerkung. Es sieht jedem Schiffer frei, ob er die vorbemerkten Dienktleistun= 
gen zu l. bis 6. von den Lootsen besorgen lassen oder sich dazu seiner 
eigenen Mannschoft oder sonstiger beliebiger Hülfe bedienen will. 
Die oben bestimmeen Gebühren zu l. bis 6. sind daber nur zu ent- 
richten, wenn die Dienstleistungen auf Verlangen von den Lootsen ver- 
richtet oder besorgt worden sind, welche dann, außer den obigen Sätzen 
für die nötbigen Mannschaften und Geräthschaften, eine weitere Ver- 
gütigung nicht fordern dursen. 
7) für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach 
dem Schiffe gemacht wird: 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet 
bei einsacher Bemannung des Lootsenbootes. 20 Sgr. 
bei doppelter Bemannung . .- 1Rthlr. 10 — 
b) wenn die Fahrt uͤber die Rhede hinaus auf die hohe See geht, 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 1 Rehlr. 
bei doppelter Bemannung 2 „ 
Anmerkung. Für die Fabrten, welche Bebufs des Auf und Abbringens der 
Schisse auf die Rbede und von derselden, so wie des Ein= und Aus- 
bringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der 
oben zu 1. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen gemacht 
werden, sind weder die Sötze zu a. und b., noch sonstige Gebühren zu 
entrichten. 
§o für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der 
Lootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe ver- 
weilen muß, für jede solgenden 24 Stunden. 1 Rthlr. 
Aumerkung. Dieser Satz ist auch dann zu entri q„, enn der längere Auf- 
enthalt einen Zeitraum von 44 Stunden ni t# erreicht. 
Sanssouci, den 21. Oktober 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Hafen-
	        
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