Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Hafengeld-Tarif 
fuͤr den Hafen von Nügenwaldermünde. 
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit: 
beim Eingange 10 Sgr. 
beim Ausgange 10 - 
2) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ballast beim Eingange 5 
oder leer. beim Ausgange 5 
1) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ladung 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) So weit in diesem Tarif und dem Anhange desselben die Schiffslaßt 
saae den Sschunger Maaßstab bildet, ist darunter überall die Preußi- 
sche Schiffslast zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer aagsähig= 
keit nicht übersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3) Fahrzeuge von Funfzehn Lasten Größe und darunter, imgleichen die mit 
Klafterholz ausgehenden Fahrzeuge zahlen nur die Hälfte des tarismäßi- 
gen Hafengeldes. 
4) Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Rhede bleiben, enrrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelsscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hasen gewech- 
selt zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. mit 
5 Sgr. einmal; 
Jc) wenn sie löschen oder laden, 3e nachdem Ladung oder Ballast ab- 
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 
10 Sgr. oder den Satz zu 2. mit 5 Sgr. einmal; 
d) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den 
zehnten Theil der Tragschigkeir des Schiffs nicht übersteigt, ab- 
setzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 
10 Sgr. einmal, vom uͤbrigen Theil des Ladungsraums aber 
nichts. 
5) Wenn
	        
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