— 208 —
schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich, und ohne daß es
einer eigenen Thatigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder
bedars, derjenigen gaats= Angehlrigtet. theilhaftig werden, welche die Eltern
während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben. Dagegen können einen
solchen Einsluß auf die Staats-Angehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder
diejenigen Veränderungen nicht dußern, welche sich nach dem Tode des Baters
derselben, in der Staats-Angehörigkeit ihrer Mukter ereignen.
d. 7.
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Un-
terthanenrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig gewor-
den zu sein, so kann der erstere Staat der Wiederannahme desselben sich nicht
entziehen.
(. S.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboren, mit Einschluß der
Schäfer und Hirten, welche ohne Anlegung einer Wirthschaft, imgleichen Zög-
linge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen, irgend
wo verweilen, werden durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als
behn Dare dauert, nicht Angehörige des Staats, in welchem sie sich aufgehal-
ten haben.
d. 9.
Koͤnnen die Behoͤrden der beiden kontrahirenden Staaten uͤber die Ver-
pflichtung des Staats, dem die Aufnahme eines Auszuweisenden angesonnen
wird, sich nicht vereinigen, und ist die Meinungs-Werschiedenheit auch im diplo-
matischen Wege nicht zu beseitigen, so wollen die beiden kontrahirenden Regie-
rungen den Srreitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten
deutschen Bundesstaats, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen
der Uebernahme von Ausgewiesenen in denselben Vertrags-Verhdltnissen befin-
det, oder wenn kein solcher vorhanden ist, der die Entscheidung übernehmen will,
irgend eines anderen, bei dem Streitfalle nicht betheiligten Bundesstaats stellen.
Die Wahl der um Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundes-
Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, welcher zur
Uebernahme des Auszuweisenden verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen nur
eine Darstellung der Sachlage, von welcher der andern Regierung eine Ab-
chrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Gegen die
ompromissarische Cutscheidung ist von keinem Theile eine weitere Einwendung
zuldssig. is dieselbe erfolgt, hat dersenige Staat, in dessen Gebiete das aus-
zuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befand, die Verpflich-
tung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
(h 10.
Densenigen Individuen, welche der eine kontrahirende Staat auszuwei-
sen beabsichtigt, die aber der andere kontrahirende Staat nach den Grundsätzen
gegen-