Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchen- 
den Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile über- 
lassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen 
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Re- 
glerung eine Abschrift nachrichtlich mitzurheilen ist, in kürzester Frist ein- 
zusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In- 
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulädssig ist, hat derjenige 
Saaat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen 
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. 
Berlin, den 19. Februar 1840. 
(L. S.) 
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
V.ar Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
kldrung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
besten vom 7. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 19. Februar 1840. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh v. Werther. 
 
	        
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