Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 16. 
Die Kosten des Transports und der Verpflegung von Auszuweisenden 
ist der zur Aufnahme verpflichtete Staat zu ersetzen nicht Heode. Nur wenn 
ein Auszuweisender, welcher einem dritten Staate zugeführt werden soll, von 
diesem nicht angenommen, und deshalb nach 5. 12. in denjenigen Staat, wel- 
cher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht wird, muß der letzte die Kosten des 
Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung auf- 
gelaufen sind. 
. 16. 
Jede der beiden kontrahirenden Staatsregierungen hat das Recht von 
dem gegenwaͤrtigen Vertrage zuruͤckzutreten, wenn sie ihre hierauf gerichtete Ab- 
sicht Ein Jahr vorher der andern Regierung angezeigt hat. 
Hieruͤber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er- 
kldrung ausgefertigt und 4 mit dem Königlichen Instegel versehen worden. 
Berlin, den 18. November 1840. 
(L. 8S.) 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten. 
Frh. v. Werther. 
  
Vesehende Ministerial-Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤberein- 
stimmende Erklärung des Großherzoglich Oldenburgischen Staats= und Kabi- 
nets-Ministeriums vom 31. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öftent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 18. November 1840. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
 
	        
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