Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 37572 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe fuͤr Benutzung der Oderbruͤcke bei Schwedt 
zu erheben ist. 
E. wird an Brückgeld encrichtet: 
A. von jedem Wagen und Schlitten 2 Silbergroschen 6 Pfennige 
B. von jedem angespannten oder unangespannten 
Merde, Esel, Maulthier, oder Maulesel, so wie 
von jedem sonstigen Stücke Großvieh. 1 
C. von jedem Fohlen, Kalb, Schaaf, kamm und 
jeder Ziege. 
2) 
3) 
4) 
— 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angchören; 
von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsch bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren, 
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeameen im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten, erats- 
mäßigen Dienstpferden der Offziere, wenn, dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letztern 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
stellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militairbehörde er- 
theilte Order ausweisen; 
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarren versehene öffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke sich bedienen; 
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estaferten 
und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
Pferden; 
von Fuhrwerken und Thieren, mitrelst deren Transporte für unmitrelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sse sich als solche 
durch
	        
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