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durch die Bescheinigung der Ortsbehoͤrde, imgleichen von Lieferungsfuh-
ren, ebenfalls auf der Hin- und Ruͤckreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerloͤschungs-, Kreis- und Gemeine-Huͤlfsfuhren, von Armen- und
Arrestantenfuhren;
von demjenigen Fuhrwerk und Vieh, hinsichtlich dessen durch besondere
Titel erworbene Anspruͤche auf abgabenfreie Benutzung der Bruͤcke
bestehen.
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Zusätzliche Vorschriften.
1) Das Brückgeld ist an die zu Schwedt errichtete Hebestelle zu zahlen.
Jeder hat eine Quittung über die geleistete Zahlung zu fordern und die-
selbe den Steuer= und Polizeibeamten auf Verlangen bei Vermeidung
nochmaliger Zahlung des Brückgeldes vorzuzeigen.
2) Wer es unternimmt, sich der Emrichtung des Brückgeldes auf irgend
eine Art ganz, oder theilweise zu entziehen, erlegt außer der vorenthalte-
nen Abgabe deren vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler, als
Strafe.
Bei der Bestrafung von Defraudationen finden die Bestimmungen
der Steuerordnung vom §. Februar 1810. J%h. 64. 83. 84. 88. bis 93. ein-
schließlich, und 9. 95. Anwendung.
Die verwirkren Strafen werden so verwendet, wie es bei Kontraven-
tionen gegen die Steuergesetze vom §. Februar 1819. und 30. Mai 1820.
geschieht.
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1840.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gras v. Alvensleben.
Tarif