thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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2.  Soll  die  Beweisaufnahme  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  erfolgen,  so
wird  dieses  durch  den  Vorsißenden  bestimmt.

3.  Der  Eid  wird  einem  Beteiligten  durch  Beschluß  auferlegt.  Dies  geschieht
entweder  in  der  Weise,  daß  dem  Schwmpflichtigen  aufgegeben  wird,  einen  genau
bestimmten  Beweissatz  zu  beschwören,  oder  so,  daß  er  vernommen  und  ihm  darnach
  der  Eid  über  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  auferlegt  wird.

4.  Ist  ein  Beteiligter  nicht  prozeßfähig,  so  ist  der  Eid  an  seiner  Stelle  dem
gesetzlichen  Vertreter  aufzuerlegen;  das  Gericht  kann  ihn  jedoch  dem  Vertretenen
selbst  auferlegen,  wenn  seine  Beeidigung  gesetlich  zulässig  ist.

5.  Uber  denselben  Beweisgegenstand  kann  dem  Gegner  eines  Beteiligten,  dem
der  Eid  darüber  auferlegt  worden  war,  der  Eid  nicht  auferlegt  werden.

*&  84.

Das  Ergebnis  der  Beweiserhebung  durch  Eid  unterliegt  der  freien  Beweiswürdigung

  (Art.  37  Abs.  1  des  Staatsvertrags.)
69  35.
(Art.  36  des  Staatsvertrags).

Den  Beigeladenen  ist  der  Grund  der  Beiladung  und  der  Stand  der  Sache
mitzuteilen.  Auf  Verlangen  sind  ihnen  Abschriften  von  den  Erklärungen  der  Beteiligten
  sowie  von  den  etwa  schon  ergangenen  Beweisverhandlungen  und  Entscheidungen
  zu  erteilen.

IV.  Entscheldungen.
8  36.

Die  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  zu  treffenden  Entscheidungen  werden
nur  von  den  Mitgliedern  gefällt,  die  an  der  Verhandlung  teilgenommen  haben.
Hat  inzwischen  die  Besehung  des  Gerichts  gewechselt,  so  genügt  es,  wenn  in  forthesetzter
  mündlicher  Verhandlung  das  bisherige  Ergebnis  mit  vorgetragen  wird.

6  37.
(Art.  37  des  Staatsvertrags.)

Die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  ergehen  in  der  Form  von

oscunl  und  Urteilen.
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5.  Elo.

Bellodung.

un  der  Entscheldungen.