Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen
Beförderungsfrisl  gewährt  werden.  Will  der  Reisende  auf  der  Nückfahrt  eine  andere
Straße  nehmen,  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise
angesehen,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen  nicht  Anwendung  finden.  Bei
Kurierreisen  finden  die  Vergünstigungen  für  die  Rückfahrt  nicht  statt.

10  Vorausbestellung  von  Extrapost=  oder  Kurlerpferden.

XI.  Reisende  können  durch  Lauszeltel  Extrapost-  oder  Kurierpferde  vorausbestellen.
  Die  Wirkung  der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für
welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener  Benutung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld
  zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der
Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen
angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt,  oder  ob
ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt  wird,  sowie  ob
und  mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Die  Abfassung  solcher
Laufzettel  ist  Sache  des  Reisenden.  Die  Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,
welcher  den  Lauszettel  unterschrieben  hat.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig
oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.
Für  Beförderung  eines  Laufzettels  mit  den  Posten  behufs  Vorausbestellung  von
Extrapost=  oder  Kurierpferden  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

kK)  Wartegeld.

XII.  Jeder  Extraposlreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte
länger  als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  betreffenden
Postanstalt  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine
Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für
Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf
nicht  stautfinden.

XIll.  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit
Gebrauch  gemacht  wird,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und  Stunde
ein  Wartegeld  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens

u)  bei  weiher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde
an  gere  rechnet
b)  bei  im  2  befindlichen  Reisenden  von  der  siuften  Viertelstunde  an
gerechnet,
zu  entrichten.