Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Anordnungen,  über  die  Ermäßigung  der  von  gewissen  Erzeugnissen  des  einen  Vereins  bei

deren  unmittelbaren  Einfuhr  in  das  Gebiet  des  andern  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,

imgleichen  der  auf  gewissen  Straßen  zu  erhebenden  Durchgangsabgaben,  nicht  minder  über

andere,  den  gegenseitigen  Verkehr  betreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen  besondern

Uebereinkunft  geeinigt,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  der  Anlage  VI.  beigefügt  ist.
Artikel  8.

Bei  der  Einverleibung  der  Königlich  Hannoverschen  Stadt  und  des  Oberamts  Münden,
mit  Einschluß  des  Dorfes  Oberode  in  den  Steuerverein  bebält  es  auch  ferner  sein  Bewenden.
Artikel  9.

Den  Regierungen  des  Zollvereins  einerseits  und  den  Reglerungen  des  Steuervereins
andrerseits  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  an  die  Königliche  General-Direction  der  indirecten
Steuern  zu  Hannover  und  beziehungsweise  an  die  Herzogliche  Zoll=  und  Steuer-Direction
zu  Braunschweig  einen  Commissarlus  abzuordnen,  welcher  an  den  Verhandlungen  jener  Bebörde,
  insoweit  diese  Verhandlungen  die  Ausführung  der  geschlossenen  Verträge  betreffen  ,  jevoch
  ohne  entscheidendes  Stimmrecht,  Theil  zu  neymen,  die  gehörige  Erfüllung  der  Verträge
zu  beachten  und  auf  desfallsiges  Ersuchen  etwaige  Communicationen  zwischen  den  genannten
beiden  obern  Steuer=  und  Zollbehörden  zu  vermitteln  hat.

Artikel  10.  .

Die  Dauer  des  gegenwärtlgen  Vertrages  und  der  demselben  unter  J.  bis  VI.  angeschlossenen
  Uebereinkünfte  ist  bis  zum  1.  Jannar  1854  festgesetzt,  und  es  wird  über  den  Zeitpunkt,
  mit  welchem  dieselben  in  Ausführung  gebracht  werden  sollen,  eine  nähere  Verabredung
baldigst  getroffen  und  wegen  Ausführung  der  Verträge  das  Geeignete  verfügt  werden.

Artikel  11.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratification
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Documente  möglichst  beschleunigt  werden
und  spätestens  bis  zum  15.  November  d.  J.  zu  Berlin  geschehen.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  bestegelt  worden.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph  Godehard  Klenze.
(L.  S.)  (L.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(L.  S.)  (L.  S.)