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Standesbeamter verstanden werden dürfe, wird insbesondere
von Rocholld) vertreten. Er hält den § 1319
für unklar und zum Teil auf einem Fehler der Redaktion
beruhend. Nach seiner Ansicht könnte man den § 1319
zwar gemäß den Außerungen einzelner Mitglieder der
Kommission und des Reichstages so deuten, daß sein
Zweck sei, unter Umständen eine Person als Standesbeamten
gelten zu lassen, welche ein solches Amt überhaupt
nicht bekleide. Eine solche Deutung stände aber
in unlösbarem Widerspruch mit den 88 1317, 1318,
1324) und dem ganzen Institut der obligatorischen
Zivilehe und sei demnach ausgeschlossen.
Diese Auffassung ist verfehlt. Das Gesetz fordert
zwar im § 1317 als wesentliches Formerfordernis der
Eheschließung die Mitwirkung eines Standesbeamten.
Der § 1319 kann jedoch nicht mit dem § 1317 und
ebensowenig mit den §8 1318 u. 1324 deshalb in Widerspruch
stehen, weil er bestimmt, es genüge, wenn eine
öffentlich in der Rolle eines Standesbeamten auftretende
Person bei der Eheschließung mitwirke. Denn die
5 S. 22.
4) 8 1818 Abs. 1: Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander
die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen,
und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß
sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
§ 1324 Abs. 1: Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der Eheschließung
die in § 1817 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist.
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