Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

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Standesbeamter  verstanden  werden  dürfe,  wird  insbesondere
  von  Rocholld)  vertreten.  Er  hält  den  §  1319
für  unklar  und  zum  Teil  auf  einem  Fehler  der  Redaktion
beruhend.  Nach  seiner  Ansicht  könnte  man  den  §  1319
zwar  gemäß  den  Außerungen  einzelner  Mitglieder  der
Kommission  und  des  Reichstages  so  deuten,  daß  sein
Zweck  sei,  unter  Umständen  eine  Person  als  Standesbeamten
  gelten  zu  lassen,  welche  ein  solches  Amt  überhaupt
  nicht  bekleide.  Eine  solche  Deutung  stände  aber
in  unlösbarem  Widerspruch  mit  den  88  1317,  1318,
1324)  und  dem  ganzen  Institut  der  obligatorischen
Zivilehe  und  sei  demnach  ausgeschlossen.

Diese  Auffassung  ist  verfehlt.  Das  Gesetz  fordert
zwar  im  §  1317  als  wesentliches  Formerfordernis  der
Eheschließung  die  Mitwirkung  eines  Standesbeamten.
Der  §  1319  kann  jedoch  nicht  mit  dem  §  1317  und
ebensowenig  mit  den  §8  1318  u.  1324  deshalb  in  Widerspruch
  stehen,  weil  er  bestimmt,  es  genüge,  wenn  eine
öffentlich  in  der  Rolle  eines  Standesbeamten  auftretende
Person  bei  der  Eheschließung  mitwirke.  Denn  die

5  S.  22.

4)  8  1818  Abs.  1:  Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nacheinander
  die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen,
und,  nachdem  die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß
sie  kraft  dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

§  1324  Abs.  1:  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung

die  in  §  1817  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet  worden  ist.
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