Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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oder  brieflich  angezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung
mittels  der  Post  zugeführt  wird,  so  giebt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde
der  Uebergabe  an  die  Post  an.

II  Soll  die  Anzeige  telegraphisch  erfolgen,  so  hat  der  Aufgeber  vor  die
Aufschrift  den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  „(PC)“  zu  sehen.  Wird  Empfangsanzeige
  durch  die  Post  verlangt,  so  ist  vor  die  Aufschrift  der  Vermerk  „Empfangsanzeige
  mittels  Post  oder  „(PeP)“  niederzuschreiben.

III  Für  telegraphische  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein
gewöhnliches  Telegramm  von  10  Wörtern,  für  Empfangsanzeige  mittels  Post  sind
20  Pfennig  zu  entrichten.

IV  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird
die  im  §  21  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige
  wird  später  abgesandt,  entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des  Telegramms,
wenn  sie  möglich  geworden  ist,  oder  nach  24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat  stattfinden
  können;  in  diesem  Falle  zeigt  sie  den  Grund  der  Unbestellbarkeit  an.

V  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem
anderen  Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,
insofern  er  die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt

5  13.
L#ei  1  eche  !1  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt
amwelsungen  besteht,  sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
  welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den
Absendern  entgegenzunehmen.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

11  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn=Telegraphenstationen,
  ermächtigt,  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem
  Wege  eingehen,  die  Auszahlung  an  den  Empfänger  in  Vertretung  der
Orts-Postanstalt  vor  geschehener  Bestellung  der  telegraphischen  Postanweisung  an
die  Orts-Postanstalt  zu  bewirke

a)  im  Falle  nach  In#an  des  Telegramms  der  Absender  den  Wunsch  ausgesprochen
  hat,  daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt
geschehe,  was  durch  den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“
  oder  „(TLP)“  auszudrücken  ist;

b)  im  Falle  der  Geldempfänger,  indem  er  die  telegraphische  ostanweilung
erwartet,  der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung
  g  leich  nach  der  Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt
in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Aus-