Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Die General-Direktion pruͤft diese Verhandlung, setzt, wenn sie nicht 
noch naͤhere Aufklaͤrung fuͤr erforderlich erachtet, die Verguͤtungssumme fuͤr 
den Brandschaden und die sonstigen damit in Verbindung stehenden Kosten 
sest und weiset die Zahlung nach Maaßgabe der, +. 57. ertheilten ndhern Be- 
stimmungen an. 
d. 87. 
Zur Einhebung der Feuersozietaͤts-Beitraͤge erfolgt die Weranlassung von 
der General-Direktion, welche die ordentliche und außerordentliche Beitrags- 
Summ alljährlich nach dem bis zum Jahresschluß abgeschlossenen General-Kataster 
feststellt, und davon die Kreis-Direktoren zur weitern Zahlungs-Aufforderung 
an die Ortschaften und zur Einziehungsanweisung an die Kreis-Rendanten 
benachrichtigk. 
Sie hat dabei zu erwägen, ob die verbliebenen Bestände der letzten An- 
lage einen Theil der wahrscheinlichen Bedürfnisse des ndchsten Jahres zu decken 
vermögen und daher die Zahlungsaufforderung zunächst auf einen Theil der 
badenuichen Beiträge — die Hälfte, dreiviertel, und so weiter, — sich beschrän- 
en lasse? 
Der Kreis---Feuersozietaͤts-Direktor stellt darnach und nach dem Kreis- 
Kataster die Heberolle zusammen und fertigt dieselbe dem Kreis-Rendanten als 
Einnahme-Belag zu. 
· 9.88. 
FürdieGesammt-EinnahmeundAusgabederSozictcktwirdinStet- 
tin eine Central-Kasse gebildet. 
Die Kaution des nach #. 72. von der General-Direktion für vis Kasse 
zu bestellenden und von dem Altpommerschen Kommunallandtage zu bestätigen- 
den Piendantn wird nach den bei öffentlichen Kassen geltenden Grundsätzen 
ermessen. 
Diese Kassenverwaltung steht zundchst unter der Kuratel des Syndikus, 
welcher dieselbe monatlich revidiren muß, und haben die Mitglieder der General- 
Direktion nicht minder die Verpflichtung, sich von ihrer ordnungsmäßigen Füh- 
rung die Ueberzeugung zu verschaffen und allfährlich wenigstens eine außeror- 
dentliche Revision abzuhalten. 
S. 89. 
Alle Zahlungen werden nach der Festsetzung der General-Direktion durch 
Anweisung des Syndikus auf die Centralkasse geleistet. 
Diese steht mit den Spezial-Kassen in Berechnung. Die von derselben 
an die Spezial-Kassen zu erlassenden gaplunge-Auwessungen sind von dem 
Syndikus zu kontrasigniren. So weit aber bei der Ausschreibung der Beiträge 
über die zu erhebenden Summen zur Gergütung liquider Zahlungen nicht so- 
fort disponirt werden kann, müssen die Ueberschüsse in den bestimmten Fristen 
an die Centralkasse eingesendet werden. 
Die ganee als Kreis-Feuersozietdts-Direktoren sind für die prompte 
Einziehung und Abführung der Beiträge und die Befriedigung der — 
erech-
	        
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