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jetzigen Beitrict des Herzogkhums Braunschweig verabredeten besonderen Be-
stimmungen in Nachstehendem aufgenommen.
Artikel 2.
In diesen Gesammbverein sind insbesondere auch diesenigen Staaten ein-
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem
Thee desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der kon-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen
sie jene Vertrage abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschiosten, die-
senigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage
wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden sedoch in Beziehung auf die schon jetzt zum Zollvereine
gehörigen Soaaten, diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich
des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande
gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen
Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 4.
Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten übereinstimmende Ge-
setz über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch
diejenigen Modifikationen zuldssig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung
eines seden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth-
wendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzogthum Braunschweig Anwen-
dung finden. ei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Han-
delsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben,
se nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von
den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als
vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf
die allgemeinen Inceressen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Dezsgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in
allen Ländern des Gesammt-Vereins, unter Berücksschtigung der in denselben
bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und
der Zoll-Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben
Wege und mit gleicher Ubereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt-
vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
(r. 2213) 52“ Dies