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fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden,
welche von demselben für nöthig erachtet werden.
JP) Dhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa-
ten ist frei.
d) Was den Satlzhandel innerhalb der ereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt,
sn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb be-
ehen.
eep) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Ver-
eins aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen
die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
1) Wenn ein Wereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Wereine gehörige Staaten
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch
srühere Verträge bestimmt ist, durch vorgangige Ubereinkunft der bethei-
ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen
Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet
werden.
g)Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und
eines der jetzt oder künftig an dasselbe grenzenden Vereinsstaaten eine
solche Werschiedenheic bestände, daß daraus für den einen oder den an-
deren dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge,
so werden die hiebei betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln ver-
einbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Ver-
kehr mit anderen Gegenständen zu belstigen.
Artikel 10.
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Wereins-
staaten kheils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmitelbar bei
ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird
es von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maaße, wie
von sämmtlichen anderen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannr,
keri eine Ubereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den
ereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Be-
streben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Ver-
einigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder
ohne. Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sepn. Bis dahin, wo
dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des
Verkehrs mit den davon betrossenen Gegen#nden unter den Wereinsstaaten,
zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der in-
neren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der
Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der ein-
(r. 2213.) zelnen