— 387 —
und
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen:
Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theo-
dor Ludwig Schwedes, Kommandeur 2ter Klasse des Kurfürstlich
Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löäwen u. s. w.,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ranfikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grafschaft Schaumburg wird
in den Zoll= und Handelsverein, wie solcher zwischen den Königreichen Preußen,
Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kur-
fürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll-
und Handelsvereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der
freien Stadt Frankfurt nach den Verträgen vom 22. und 30. März, in-
gleichen vom 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835. und vom
2. Januar 1836., so wie nach dem Vertrage vom 8. Mai d. J. über die
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, bestehet, mit der Wirkung aufge-
nommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebietstheil in dieselben Verhältnisse
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereins-
staaten vermöge der gedachten Verträge Statt finden.
Artikel 2.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen werden demge-
mäß von dem gedachten Zeitpunkte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zoll-
Tarif und das Zollstrasgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in
Göltigkeit sind, in diesem Gebiekstheile in Wirksamkeit setzen, sonstige Verfä--
ungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten
aben, auf dem geordneten Wege zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen dem
ganzen Gebiete des Zollvereins und der Grasschaft Schaumburg Freiheit des
Handels und Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln näher be-
stimmt wird.
Artikel 4.
Es hören von diesem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen der Grasschaft Schaumburg
und dem übrigen Zollvereinsgebiete auf, und können alle Gegenstände frei und
unbeschwert aus ersterer in letzteres und umgekehrt eingeführt werden, mit allei-
niger Ausnahme
u) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Salz), in-
gleichen der Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Ar-
tikel 5. und 6.;
b) der im Innern der Zollvereinsstaaten mit Steuern belegten Erzeug-
nisse nach Maaßgabe des Artikels 7.;
JP) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Vereins-
staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachge-
(Nr. 2318.) 56“ macht