g 103. Entstehung der Reallast. 439
§ 103. Entstehung der Reallast.
1. Das B. G.B. behandelt nur die rechtsgeschäftliche Be= 1. Rechtsgegründung
der Reallast. Eine Tabularersitzung einer solchen ist nicht n]n
möglich (vgl. oben S. 244). Bei jener muß materiellrechtlich die
dingliche Einigung des Bestellers und Erwerbers oder die formgerechte
Eintragungsbewilligung des Eigenthümers und die Annahme
des Begünstigten vorhanden sein. Formell grundbuchrechtlich
genügt die Einreichung jener Bewilligung beim Grundbuchamt und der
Antrag auf Eintragung (8§ 13, 19 R.G.B. O. oben S. 114). Die
Reallast entsteht erst mit der Eintragung. Es kommen die allgemeinen
Vorschriften der §§ 873, 875 ff. B. G.B. zur Anwendung.
2. Wie bei dem Vorkaufsrecht wird die Reallast auf dem ?. Der grundbelasteten
Grundstück Abth. II des Grundbuchblatts eingetragen; Huchrechlice
wenn dieselbe als subjektiv dingliches Recht bestellt ist, ist sie auf An- «
tragdesBerechtigten,d.h.desEigenthümersdesberechtigtenGrundstücksodereinesRealiutercssentendesselben(§876Abs.2B.G.B.)
in Gemäßheit des § 8 R.G.B.O. als Bestandtheil des berechtigten
Grundstücks im Bestandsverzeichniß II einzutragen (vgl. § 21 R.G.B.O.,
88 8, 9 der Allg. Vfg. v. 20. Nov. 1899 vgl. oben S. 54 ff.).
lleber den Inhalt der Eintragung selbst sind besondere Vorschriften
nicht gegeben. Es genügt die Bezeichnung der Reallast
als solcher, z. B. „einen Altentheil“ und „die Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung“ (6 874 B. G. B., § 50 R.G.B.O).
3. Ohne Eintragung entstehen die oben S. 383 f. erörterten 3. Außer-Reallasten
der Ueberbau= und Nothwegsrente. rechtsge-Andere
Entstehungsgründe sind insbesondere bei den agrarischen Gaette
Rechtsverhältnissen betreffend die Zusammenlegung von Grundstücken, ungsgründe.
die Gemeinheitstheilung, die Regulirung der Wege, die Ordnung der
gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse, sowie die Ablösung, Umwandlung
oder Einschränkung von Dienstbarkeiten oder Reallasten landesrechtlich
vorbehalten (Art. 113 E.G. z. B. G.B.).
6 104. Das Rechtsverhältniß des Berechtigten zum Eigenthümer
deg belasteten Grundstücks.
1. Die Reallastberechtigung als dingliches Recht giebt dem Be= 1. Die dingrechtigten
den prinzipiellen Anspruch, sich wegen der einzelnen Leistungen liche
im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstücke zu Haftung.
befriedigen. Nach § 1107 B. G.B. finden auf die einzelnen Leistungen,