Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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XIter Supplementar-Artikel 
zu Art. 62. der Akte vom 31. März 1831. 
Die Worte des Deutschen Textes der Konvention Art. 62: 
„mit einer Oberlast auf dem Rheine zu fahren ist verboten. 
„belagen nichts anders, als was auch der Französische Text ausdrückt, 
„nämlich: 
„Waaren auf das Verdeck zu laden ist verboten. 
„Als Berdeck (tillac) ist aber auch die festgezimmerte Bedachung eines 
„Schiffes zu betrachten. Ueberschreitung des Verbots ist daher vorhan- 
„den, wenn ein Theil der Ladung, (worunter jedoch ein oder anderer un- 
„erheblicher Gegenstand nicht zu verstehen ist) auf dem Verdecke nieder- 
„gelegt ist, oder über das durchbrochene Derdeck, respektive die festgezim- 
„merte Bedachung hinausragt, oder wenn der Schisser diese letzte will- 
„kührlich, d. i. ohne Gutheißung der nach Art. 53. der Konvention zur 
„Prüfung angestellten Sachverständigen erhöht hat. 
„Bei Fahrzeugen ohne gezimmertes Verdeck oder Bedachung ist 
„derjenige Theil der Ladung als Oberlast oder als Ladung auf dem Ver- 
„decke anzusehen, welcher die durch Observanz oder die Sachkundigen, 
„wo deren in den verschiedenen Einladungshäfen angestellt sind, bestimmte 
„Höhe über das feste Gebörde des Schiffes übersteigt. 
„Diejenigen Artikel, welche ausnahmsweise als Oberlast geführt 
„werden dürfen, können ohne Unterschied der Rheinabtheilungen als Ober- 
„last geladen werden, die Ladung mag ganz oder theilweise aus solchen 
„Artikeln bestehen. 
XIIter Supplementar-Artikel 
zu Art. 65. der Akte vom 31. März 1831. 
„Bei andern entzündlichen oder ätzenden Stoffen, als Schwefel-, 
„Salpeter-, Salzsäure, Streichfeuerzeugen und Zündhölzern u. s. w. hat 
„die senee ehörde des Einladungsorts zu bestimmen, ob sie in 
„abgesonderten Fahrzeugen geführt werden müssen, oder mit andern Gü- 
„tern verladen werden dürfen. 
„Im letzteren Falle hat sie die erforderlichen Worsichtsmaßregeln 
„anzuordnen und im Manifeste zu vermerken, denen sich der Schiffer zu 
„unterwerfen hat. Zuwiderhandlungen werden nach den Lande3gesetzen 
„des betreffenden Uferstaates bestraft. 
„Es bleibt aber jeder Regierung unbenommen, den Art. 64. der 
„Konvention für anwendbar zu erklären, jedoch mit der Maßgabe, daß 
„nur der geringste Satz der darin vorgeschenen Geldbuße erkannt und 
„auch dieser, nach Umständen, auf 10 Franks ermaßigt werden kann.“ 
XIIIter Supplementar-Artikel. 
„Schiffer, deren Fahrzeuge tiefer gehen als die Linie, durch welche 
„von der kompetenten Behörde die größte zuldssige Einsenkung derselben 
„be-
	        
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