Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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4) Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt in der Regel bei der Entlassung 
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8) 
aus dem zweiten Aufgebot zum Landsturm im Herbst jeden Jahres und 
faͤngt mit Denjenigen an, welche im Herbste 1842. austreten. Das 
bei dem Uebertritt aus dem ersten Aufgebot erhaltene Zeugniß des Wohl- 
verhaltens giebt dem austretenden Unteroffizier und Wehrmann das Recht, 
sich mit dieser Bescheinigung bei dem Bataillons-Kommandeur seines 
Bezirks zur Erlangung der Auszeichnung zu melden. 
Bei den Offizieren ist es erforderlich, daß sie ihre Dienstpflichten in allen 
gedachten Stadien (S. 8. 3.) überhaupt vorwurfsfrei erfüllt, und ins- 
besondere den Uebungen, zu denen sie beordert worden, so wie dem 
Scheibenschießen und Kontroll-Versammlungen mit Eifer beigewohnt ha- 
ben, auch niemals kriegsrechtlich bestraft worden sind. 
Die Listen der berechrigten Offziere werden unter Beifügung der, von 
den Brigade-Kommandeuren zu bestätigenden Zeugnisse der Bataillons= 
Kommandeure über das Wohlverhalten auf dem geordneten Dienstwege 
an das Kriegsministerium eingereicht, welches sie prüft, und Mir zur Be- 
stärigung vorlegt. Diejenigen Offziere, die auch nach zurückgelegter 
Dienstpflicht aus ehrenvollem Antriebe noch in der Landwehr bleiben 
wollen, sollen dabei Mir besonders namhaft gemacht werden. 
Der Unterofftzier und Wehrmann, welcher auf die Dienstauszeichnung 
Anspruch macht, muß die Uebungen, zu welchen er einberufen wurde, mit- 
gemacht, und im Fall er diese zu versäumen gezwungen war, durch ein 
freiwilliges Einkommen nachgeholt, ebenso bei den Schießübungen und 
Kontroll-Versammlungen seine Pflichten vorwurfsfrei erfüllt, auch wäh- 
rend seiner Dienstzeit keine durch Kriegs= oder Standrecht erkannte 
Strafe erlitten haben, und nicht in der zweiten Klasse des Soldaten- 
standes stehen. Bei dem Uebertritt ins zweite Aufgebot muß über das 
Obige zur Begründung des künftigen Anspruchs, in einem auszustellen- 
den Führungszeugniß das Nöthige bemerkt werden. 
Die Listen der, nach diesen Bedingungen zur Dienstauszeichnung sich 
eignenden Unteroffiziere und Wehrmänner, werden von dem Bataillons- 
Kommandeur zusammengestellt, und dem Brigade-Kommandeur zur Prü- 
fung und eventuellen Bestätigung vorgelegt. Auf Grund derselben wird 
die summarische Nachweisung des Bedarfs an Auszeichnungen durch 
die Zwischenbehörden dem Allgemeinen Kriegsdepartement eingesandt, wel- 
ches dagegen die erforderlichen Auszeichnungen jedem Armec-Corps zusen- 
den wird. Verloren gegangene Auszeichnungen müssen die Inhaber aus 
eigenen Mitteln wieder anschaffen. 
9) Wenn
	        
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