Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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9) Wenn Offiziere oder Unteroffiziere der Landwehr sich durch ihre Thaͤtig- 
keit bei den Schießuͤbungen oder sonstigen Eifer in den Bezirken aus- 
zeichnen, so koͤnnen dieselben als eine ehrenvolle Ausnahme auch dann 
schon zur Dienstauszeichnung in Vorschlag gebracht werden, wenn sie die 
Dienstjahre des ersten Aufgebots zuruͤcklegten. 
10) Die Besitzzeugnisse fuͤr Unteroffiziere und Gemeine werden von den Ba- 
taillons-Kommandeuren, die für die Offziere aber von dem Kriegsmi- 
nister vollzogen. 
11) Die über den WVerlust der übrigen Ehrenzeichen bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften bei Vergehen, finden auch auf die in Rede stehende Aus- 
zeichnung Anwendung. 
Indem Ich diesen Beweis des Wohlwollens der Landwehr hiermit zu- 
wende, erwarte Ich, daß die verliehene Auszeichnung für alle neu eintretende 
Wehrmänner ein ehrenvoller Antrieb seyn wird, mit immer regem Eifer die Pflich- 
ten ihres Berufes zu erfüllen. 
Verlin, den 16. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
(Nr. 2—23.) 15“ (Nr. 2253.)
	        
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