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8. 2.
Mit Ausnahme der Feuer-Sozietät für die Stadt Breslau sollen alle
in dem Herzogthum Schlesten, der Grasschaft Glatz und dem Markgrafthum
Oberlausitz bisher bestandenen, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen
Feuersgefahr gerichteten Sozietäten der Städte aufgelöst werden.
Privat-Wereine, welche zu dem Zwecke bestehen oder errichtet werden
möchten, daß sich Nachbaren unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz
und dergleichen, nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen
gleichförmigen Preises unterstätzen, und datz es in jedem einzelnen Falle in des
Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unterstützung ganz oder nur zum
Theil, oder gar nicht Gebrauch zu machen, sind in diesen Bestimmungen (66. 1.
und 2.) nicht mitbegriffen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht
in Anspruch nehmen, stehen unter Aufsicht Unserer Regierungen, und müssen
ihre Statuten zur Revision und Genehmigung dem Ober-Prästdenten einreichen,
der auch die Anordnung zu treffen hat, daß ihr Daseyn und ihre Leistungen der
Feuer-Sozietät, bei welcher die Gebude versichert stehen, zur gehörigen Zeit
bekannt werden.
6 3.
In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozietäten
abgewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue
Provinzial-Stäaddte-Feuer-Sozietät übernommen werden sollen? nicht minder,
von welchem Reiipunkft ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Ge-
setzes in Wirksamkeit treten soll? darüber ist die ndhere Anleitung in der heute
von Uns vollzogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten.
8. 4.
Die Verhandlungen, behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser
Feuer-Sozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden
und Mitgliedern der Sozictät, die amtlichen Akteste für die Versicherungen und
die Quictungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der So-
zietäts-Kasse, sind vom tarismäßigen Stempel und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen, Namens der Sozietät, sind diejenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Werträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarismäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be-
glaubter Abschriften zu verwenden.
8. 65.
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk —
„Feuer-Sozietäts-Sache“ — versehenen und mit öffentlichem Siegel ver-
schlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sozietäts=
Angelegenheiten zwischen den Behörden hin und her gesandt werden. Privat-
personen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer-
Sozietäts-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden
unfrankirten Aneworten die Portofreiheit nicht zu Statten. n
(Nr. 2269.) 6.