Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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8. 2. 
Mit Ausnahme der Feuer-Sozietät für die Stadt Breslau sollen alle 
in dem Herzogthum Schlesten, der Grasschaft Glatz und dem Markgrafthum 
Oberlausitz bisher bestandenen, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen 
Feuersgefahr gerichteten Sozietäten der Städte aufgelöst werden. 
Privat-Wereine, welche zu dem Zwecke bestehen oder errichtet werden 
möchten, daß sich Nachbaren unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz 
und dergleichen, nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen 
gleichförmigen Preises unterstätzen, und datz es in jedem einzelnen Falle in des 
Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unterstützung ganz oder nur zum 
Theil, oder gar nicht Gebrauch zu machen, sind in diesen Bestimmungen (66. 1. 
und 2.) nicht mitbegriffen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht 
in Anspruch nehmen, stehen unter Aufsicht Unserer Regierungen, und müssen 
ihre Statuten zur Revision und Genehmigung dem Ober-Prästdenten einreichen, 
der auch die Anordnung zu treffen hat, daß ihr Daseyn und ihre Leistungen der 
Feuer-Sozietät, bei welcher die Gebude versichert stehen, zur gehörigen Zeit 
bekannt werden. 
6 3. 
In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozietäten 
abgewickelt, desgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue 
Provinzial-Stäaddte-Feuer-Sozietät übernommen werden sollen? nicht minder, 
von welchem Reiipunkft ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Ge- 
setzes in Wirksamkeit treten soll? darüber ist die ndhere Anleitung in der heute 
von Uns vollzogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten. 
8. 4. 
Die Verhandlungen, behufs Verwaltung der Angelegenheiten dieser 
Feuer-Sozietät, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden 
und Mitgliedern der Sozictät, die amtlichen Akteste für die Versicherungen und 
die Quictungen über empfangene Brandentschädigungs-Zahlung aus der So- 
zietäts-Kasse, sind vom tarismäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen, Namens der Sozietät, sind diejenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. 
Zu Werträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarismäßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be- 
glaubter Abschriften zu verwenden. 
8. 65. 
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk — 
„Feuer-Sozietäts-Sache“ — versehenen und mit öffentlichem Siegel ver- 
schlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sozietäts= 
Angelegenheiten zwischen den Behörden hin und her gesandt werden. Privat- 
personen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer- 
Sozietäts-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden 
unfrankirten Aneworten die Portofreiheit nicht zu Statten. n 
(Nr. 2269.) 6.
	        
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