II.
Aufnahmssä-
bigkeit ver
Theilnehmer.
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8. 6.
Die Sozietaͤt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude
und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb der zur Assoziation ge-
hörigen Städte und ihrer Bezirke belegen sind.
8. 7.
In dieser Beschraͤnkung gilt jwar die Regel, daß Gebaͤude aller Art,
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeignet sind.
G. S.
Diejenigen Gebdude jedoch, welche so baufällig, daß sie nach sachverstän-
digem Urtheile nicht mehr reparaturfähig, sondern des Neubaues bedürftig
und deshalb von Polizeiwegen geschlossen sind, dürfen nicht ausgenommen wer-
den. Gerathen schon versicherte Gebdude in den vorbezeichneten baufdlligen
Zustand, so scheiden dieselben mit dem Beginn desjenigen Tages, an welchem
ihre Schließung polizcilich verfügt wird, aus der Sozietät aus und müssen zu-
folge dessen, im Lagerbuch (Kataster) von Amtswegen gelöscht werden.
G. .
Eben so sollen, wegen allzu großer Feuergefährlichkeit, nachstehende Ge-
baude von der Theilnahme ausgeschlossen bleiben:
Pulvermühlen und Pulvermagazine;
Glas= und Schmelzhütten;
Eisen= und Kupferhámmer, so wie Hohöfen, Stückgießereien;
Zückersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefel-Nafsinerien;
Spiegelgießereien und Portaschbrennereien;
Terpentin-, Firniß-, Holzsä4ure= und Schwefelsdurefabriken;
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und
Knallgold;
Vitriol- unðd Salmiakfabriken;
Theer= und Ziegelöfen; jedoch ohne unter letztern die Trocken-Scheuern
mit zu begreifen;
Knochenbrennereien und Kiendarren.
Bockmühlen und Theater sollen ausgenommen werden können, jedoch
nur gegen Einschätzung in eine höhere Klasse, als ihnen nach ihrer Bauart zu-
kommen würde. Auch können Gebdude, worin Dampfmaschinen befindlich sind,
aufgenommen werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbescha-
digung, welche denselben durch die Explosson des Dampfkessels zugefügt worden,
von der Sozietät nicht vergütet wird.
d. 10.
Die Ausschließung (§. 9.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute,
auch nicht auf andere dazu gehèrige Räume ohne feuersgefährliche Bestimmung,
insofern dieselben mit den daselbst genannten Gebduden keinen unmittelbaren
Zusammenhang haben.
ier
Jedes Gebdude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebäude besonders versichert werden. S
12.