Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Vergütigung zu versagen sey oder nicht? doch verstehr sich von selbst, daß auch 
in diesen Fällen ein Kompromiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weire- 
rer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist. 
6. 102. 
Die richterliche Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Provinzial= 
Städte-Feuer-Sozietät ist das Oberlandesgericht zu Breslau, da die dortige 
Regierung dieser Branche als Central-Behörde vorsteht. 
8. 103. 
Fuͤr alle uͤbrigen Streitfaͤlle, außer den vorstehend bezeichneten, nament— 
lich bei Streitigkeiten uͤber die Aufnahme der Taxen oder des Brandschadens, 
uͤber den Betrag der Feuer-Verguͤtigungs-Gelder, uͤber Zahlungs-Modalitaͤten, 
uͤber Kostenzahlungen findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht statt, son- 
dern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Festsetzung der 
Direktion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses 
und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese 
Wahl einmal getroffen und auf dem gewaͤhlten Wege bereits eine Entscheidung 
erfolgt, so kann hiervon nicht wieder abgegangen werden. 
8. 104. 
Der Rekurs geht nach §5. 100. zunächst an den Ober-Präsidenten und 
dann an Unsern Mimster des Innern und der Polezei, dessen Entscheidung auf 
diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer aber die schiedsrichtrer- 
liche Enrscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Verufung darauf binnen 
einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung des 
Direktorii bei Letzterem anbringen. 
’i 
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, 
wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedörichter ernennt der mir 
der Sozictät im Streit befangene Interessent, und den zweiten der Magistrar, 
beide aus den Assoziaten der Stadt, dergestalt jedoch, daß sie weder mit dem 
Provokanten, noch untereinander in einem, die Zeugmß-Glaubwürdigkeit beein- 
trächtigenden Verwandtschafts-Verhältnisse stehen, auch großfährig und unradel- 
haften Rufes sind. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher 
als Obmann beitritt, hat die Feuer-Sozictäts-Direktion, und zwar lediglich 
aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeam= 
ten zu ernennen. Ihm liegt demnach die Prokokollirung und Leitung der Ver- 
handlung ob. 
. 106. 
Die Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Magistrat ver- 
tritt dabei die Stelle der Sozictat. 
8. 107. 
Den Spruch faͤllen die beiden ersten Schiedsrichter, der Dritte tritt 
nur alsdann, wenn jene sich nicht uͤber eine und dieselbe Meinung vereinigen 
(Nr. 2205.) 26“ kön=
	        
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