Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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über eine solche Grundfläche, wenn sie unter 500 Quadratfuß sind, gar 
nicht, wenn sie aber 500 Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll ge- 
rechnet. 
8. 114. 
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker sog verpflichtet seyn, innerhalb des 
Kreises, in dem er ansaͤssig ist, auf die Aufforderung des betreffenden Magi- 
strats in den Tax= und Aufnahme-Terminen sich einzusinden, und als Sach- 
verständiger zu fungiren. Handwerker u. s. w. erhalten ihre Dicten, Ver- 
sdumniß= und Faehrungsrosten Reisegelder 2c. nach densenigen Sützen, wie 
solche ihnen in ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staatskassen 
zukommen würden. 
F. 115. vi. 
Außer den eigentlichen Brand-Entschaͤdigungsgeldern, sollen noch aus der krunn, und 
Stddte-Feuer-Sozierts-Kasse an Prämien angewiesen werden: gunschi 
1) für die erste Spritze, welche von einer auswärtigen Gemeinde zu Hülfe die Sozietst 
kommt 5 Thaler, und für die zweite 3 Thaler — desgleichen für den # 
ersten und zweiten Wasserzufuhrwagen die Hälfte der vorbemerkten 
Satze. Jedoch müssen die Spritzen und Wasserwagen in brauchbarem 
Stande gewesen und wirklich in Thätigkeit gekommen seyn; 
2) für besonders verdienstliche Handlungen einzelner Individuen beim 
Feuerlöschen und Retten, nach Umständen bis 5 Thaler, und sollen 
solche Handlungen nach Befinden öffentlich bekannt gemacht werden; 
3) für den Entdecker eines Brandstifters, welcher seines in einer ganz oder 
zum Theil versicherten Stadt begangenen Verbrechens überwiesen wird, 
100 Thaler. 
8. 116. 
Diese Prädmien werden an die Ortsobrigkeit, wohin die Spritzen 2c. 
gehören, bezahlt und bleibt ihr überlassen, darüber zu disponiren. 
G. 117. 
Außer denselben werden nur noch verloren gegangene oder beschädigte 
Löschinstrumente, die bei ihrem Gebrauche aus einer Hand in die andere gehen, 
aus der Sozietätskasse vergütigt; während für alle andere Löschgeräthe keine 
Vergütigung geleistet wird, da ihre sortwährende Instandhaltung als eine resp. 
Privat= oder Kommunallast zu betrachten ist. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
(Nr. 2268.) Schema
	        
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