Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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wenn sie verlangt und gehoͤrig begruͤndet wird, auszuschließen, so weit solches 
nach den beizubringenden Gebaͤude- Beschreibungen und den denselben angehaͤng- 
ten Zeugnissen zulaͤssig ist, mit der bisherigen Versicherungs= oder mit der zu- 
naͤchst zulaͤssigen, in beiden Faͤllen durch zehn theilbaren Summe. 
Findet in einzelnen Faͤllen die Berichtigung alles dessen, was zur Fest- 
stellung des Werthes und der Versicherungssumme gehoͤrt, solche Hindernisse, 
daß es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte des 
Jahres 1842. zu ergänzen, so wird die Zulässigkeit der bisherigen Versicherungs- 
oder der zundchst untern, durch zehn theilbaren Summe vermuthet, und letztere, 
mit Vorbehalt späterer Berichtigung, in das Lagerbuch übertragen. 
8. 11. 
Da indessen bei den bisherigen Theilnehmern derjenigen Feuer-Solie= 
täten, welche sich die Brandhülfe nicht durch Bezahlung einer Wersicherungs- 
summe, sondern durch Natural-Prästationen und nachbarliche Dienste leisten, 
der Uebergang in die neue Fcuer-Sozietät für das platte Land nicht auf die 
vorstehende Weise erfolgen kann, und daher ungewiß bleiben würde, ob und 
mit welcher Versicherungssumme solche für das Jahr 1843. in die neue Sozietaät 
zu übertragen seyn möchten, so wird hierdurch festgesetzt, daß dieselben vorzugs- 
weise nach den Bestimmungen des 5. 20. u. f. des Reglements durch die 
Landräthe, ständische Soziekdts-Direktion und Ortsobrigkeuen zur Ausfüllung 
der Beschreibungs-Schemata angeleitet, und im Fall solcher Verabsäumungen, 
die im Laufe des Jahres 18142. nachzuholen nicht mehr möglich seyn möchten, in 
Schlesien und in der Grasschaft Glatz durch den Landrath, in der Oberlausitz 
aber durch die ständische Sozietckts-Direktion nach eingeholter Erklärung der 
sändischen Kreis-Kommission, mit einer Versicherungssumme, die von der letz- 
teren pflichtmäßig dem ungefähren Betrage der bisherigen Naturalhülfen (sofern 
dieselben nämlich nicht sichtlich über den Werth der zu versichernden Gebdude 
hinausgeht) gleich geschátzt wird, in das Lagerbuch eingetragen werden ken, 
um wenigstens den Zweck zu erreichen, daß sie nicht wider ihren eigenen Willen, 
oder zum Schaden dritter Personen, nach den Bestimmungen 6. 14. des Re- 
glements, in Folge bloßer Bernachläßigungen, ganz ohne Feuerversicherung 
blelben. 
Sind Interessenten dieser Art zugleich Theilnehmer bei einer auf Geld- 
hülfe konstituirten Feuer-Sozietäkt, so genügt es an ihrem Uebergange in letzter 
Eigenschaft, und findet dieser Paragraph auf sie keine Anwendung. 
6. 12. 
Hiernach müssen in Schlesien und der Grasschaft Glatz die Landräthe, 
in der Oberlausitz aber die ständische Sozierdts-Direktion sich davon, welche 
Gebcude innerhalb ihres Bezirks bei einer der bisherigen und mit ult. Dezember 
1842. aufhörenden Sozierdten, und in welchem Maaße sie assozürt sind, eine 
vollständige und übersichtliche Kenneniß verschafsen. Zu diesem Zwecke ist jede 
Behörde der ebengedachten Sozierchten verpflichter, denenselben zur Ennehmung 
der nöthigen Rotizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihnen diese Bücher auf 
Begehren gratis mitzutheilen, auch ist jede Ortsobrigkeit auf deren Anordnung 
ein genaues Perzeichniß der &. 11. erwähnten Interessenten zu liefern, gehaten. 
13.
	        
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