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d. 5.
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltenden oder erst
porozessualisch zu erledigenden Streitigkeiten zwischen einer Sozietät und einem
oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der Geschäfte im Laufe des Jah-
res 1843. nicht gänzlich ausgeführt werden könnte, so ist der Abschluß dennoch
mit Vorbehalt des Rechts der vorhandenen Prätendenten auf dassenige, was sie
dereinst noch von der Sozietät rechtskräftig erstreiten möchten, zu sormiren.
6. 6.
Da von den ständischen Abgeordneten des sechsten Provinzial-Landtags
im Voraus die Mitglieder des (§. 69.) bedungenen standischen Ausschusses er-
nannt, und diese Wahlen bestätigk worden sind, so soll sogleich nach Publikation
dieser Verordnung und des Reglements mit Ausführung des letzteren proviso-
risch und dergestalt vorgeschritten werden, daß vor Ablauf des Jahres 1842.
die Konsignation der Interessenten, die Herbeischaffung der nöthigen Abschätzungs=
(Verhandlungen und Taxen, Klassiskation der Gebdude, und endlich die Anle-
gung und Berichtigung der Lagerbücher, ben Grundsätzen und Vorschriften des
Reglements gemáäß, zu Stande gebracht sind.
". 7.
Soweit den — ehemaligen oder bisherigen — Beamten der ausgelösten
Stüddte-Feuer-Sozietät, aus deren Auflösung ein begründctes Recht auf Ent-
schädigung wegen Embuße an ihren Amts-Einkünften oder Pensionen erwachsen
möchte, und ihnen diese Entschädigung nicht durch Wiederanstellung bei der
neuen Provinzial-Städte-Feuer-Sozietät, auf welche möglichst Bedacht genommen
werden muß, zu Theil wird, soll aus Staats-Kassen für deren Schadloshaltung
oder Pensionirung Sorge getragen werden.
6 S.
Um übrigens die Eröffnung der Anstalt zu erleichtern und in Gemäßheit
des Reglemenks (§#. 12.), wonach die Theilnahme an der Provinzial-Städte-
Feuer-Sozietät zwar ganz freiwillig seyn und bleiben, jedoch für das erste Jahr
ihres Bestehens diese Willkühr nicht gänzlich statt haben, sondern jeder, bei der
zeither in Schlesien bestandenen Städte-Feuer-Sozietät assoziirte Besitzer rezep-
kionsfdhiger stadrischer Gebäude, als von selbst in die neue Provinzial-Städte=
Feuer-Sozietät übergehend, angesehen werden soll, ist Jeder dort Persscherte
mit seinen Gebäuden und seiner Versicherungssumme, wie solche den Magisträ-
ten von Amtswegen bekannt sind, in das neue Lagerbuch zu übertragen und
seinetwegen nach Vorschrift des Reglements zu verfahren. Hierbei versteht sich
sedoch von selbst, daß dergleichen Versicherte, wie jeder Andere, ihre höhere Ver-
sicherung sofort und im Laufe des Zwangsahres beamragen, am Schluß des
letzteren und später aber zu jeder gesetzlichen Frist wieder ausscheiden dürfen.
6. 9.
Wo bisher ein bei der Städte-Feuer-Sozietät Persicherter mit polizei-
licher Genehmigung auch noch bei einer Privatgesellschaft seine Gebaude theil-
weise versschert hatte, und beide Versicherungen zusammen den gemeinen Werth
des