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(Nr. 272.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. April 1842., die Verleihung der revidirten
Städteordnung vom I7. März 1831. an die Stabt Erin im Großherzog=
thum Posen betreffend.
Ar# Ihren Bericht vom 18. April d. J. will Ich der Stadt Exrin, im Groß-
herzogthum Posen, dem Wunsche derselben gemaß, die revidirte Städteordnung
vom 17. März 1831. verleihen, und veranlasse Sie, den Ober-Präsidenten der
Provinz, mit deren Einführung zu beauftragen.
Potsdam, den 29. April 1842.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
(Nr. 2273.) Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Ver-
fügungen. Vom 11. Mai 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Zuldssigkeit des Rechts-
weges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen entstanden sind, auf den An-
trag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres
Staatsraths für den ganzen Umfang der Monarchie was folgt:
d. 1.
Beschwerden uͤber polizeiliche Verfuͤgungen jeder Art, sie moͤgen die Ge-
setzmaͤßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmaͤßigkeit derselben betreffen, gehoͤren vor
die vorgesetzte Dienstbehoͤrde.
Der Rechtsweg ist in Beziehung auf solche Verfuͤgungen nur dann zu-
lässig, wenn die Verletzung eines zum Privat-Eigenthum gehörenden Rechts
behauptet wird, und nur unter den nachfolgenden ndheren Bestimmungen.
8. 2.
Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfuͤgung eine Ver-
pflich-