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pflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derselben auf den Grund einer be-
sonderen gesetzlichen Worschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet, so ist
die richterliche Enescheidung sowohl über das Recht zu dieser Befreiung, als
auch über dessen Wirkungen zulässig.
6. 3.
Die Verfügung (5. 2.) kann jedoch, des Widerspruchs ungeachtet, zu
Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Ermessen der Polizei-Be-
hörde ohne Nachtheil für das Allgemeine nicht ausgesetzt bleiben kann. Nach
ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß die Polizoi-Behörde dessen Bestim-
mungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten.
ie
Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf Befreiung
(6. 2.) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe ein solcher
Eingriff in Privatrechte geschehen sey, für welchen nach den gesetzlichen Vor-
schriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Einzelnen im Inter-
esse des Allgemeinen, Entschädigung gewährt werden muß, so findet der Rechts-
weg darüber Statt: ob ein Eingriff dieser Ark vorhanden sey, und zu welchem
Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse.
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle nie-
mals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei-Behörde un-
zulässig ist.
*N
Gebührt der Polizei-Behörde nur die Befugniß zu einer vorldußgen An-
ordnung mit Vorbehalt der Rechte der Betheiligten, oder behauptet derjenige,
welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt worden
ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theilweise einem Anderen obliege, so ist
zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die zu leistende Ent-
schädigung die richterliche Entscheidung zulässig.
4 6.
Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als gesetz-
widrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs-Verbind-
lichkeit der Beamten vorbehalten.
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Saͤmmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften uͤber Gegen-
(Nr. 2273— Z72.) staͤnde