WG il. Privatrecht. B, Dingliche Mochtr.
a) Statthaftigkeit des Ekkutoprozase bei dunglicher Oypotheklage.
XXVI, 96. b) Vor Sibee Gericht die den
Hyp. Glänbiger nach K. 45 des Oyp.-Gesehes“ zustehenden
Anträge gehhren, wenn das Hyp.-Objckt ein Bergwerk ist.
XXV, 430. c) Bertreibung einjähriger Zinsrückstände noch
F 4, 52 des Hyp.-Gesetzes. XXV, 432. d) Gegen die Oypothetenziusenklage
ist eine eingetragene Protestation unerheb
lich. 445. e) Ueber die Hypotherenzinsklage gegen
den , Besitzer des Hypothekenobjektes. b 97, 321.
f)Da Verfahren nach K. 52 oit. ist ein Erctutionsverfahren.
XXV, 142. 8) Anwenbeng des K. 52 cit auf
Zinsen einer Fideikommißschuld. XXV., 250. h) Zusammentreffen
des Ewiggeloprozesses mit dem beschleunigten Verfahren
nach K. 52 des Oyp.-Gesetzes. XXIII, 161. V, 97.
5) Einlösungsrecht. a) „Vollständige Bezahlung“
im Sinne des F. 64 des Hyp.-Gesetzes. XXI, 305, 507.
XXIII, 64. b) Vom Megreß an den Schuldner von Seite
des Hyp.-Gläubigers, der das Einlösungsrecht ausgeülbt.
XXII, 154. o) Vom Regreßrechte des Einlösers trot
Deckung seiner Hyp.-Forderung durch Weiterverkauf des eingelösten
Anwesens. IXII, 157. d) Der Cedent einer
HOypothekenforderung, welcher dem Cessionar für die Slite
der Forderung haftet, wird von der Regreßpflicht nicht
wenn der Cessionar das Einlösungsrecht an dem.Oypothek
objekte ausgeübt hat. Der Cessionar braucht sich nicht “
rechnen zu lassen, was er durch Wiederverkauf des eingelösten
Objektes gewann. XXIX, .
6) Sonstige Wirkungen der Hypothet. a) Vorrecht
älterer Hyp.-Gläubiger an später eingetragenen Pertinenzen.
XXII, 186. b) Die Anträge nach K. 45 des Oyp.=Ges.
gehören, wenn das Hypothekenobjekt ein Bergwerk
ist, vor das Berggericht. XXV, 430. 2 Gerichtlicher Verkauf
von Hypothekenobjekten. IXV7 2. d) Folgen ber
Unterlassung spezieller Kundgebung des Zwangsversteigerungs
termmes an den Hyp.-Gläubiger. IXII, 285. e) Sind
alle Hyp.-Gläubiger gleich befreite sn im Sinne des
K. 70 des Prozeßgesetzes von 18377 XXIIL 70. I) Verhäliniß
der bei Gutsübernahmen vorbehaltenon Wohnungsrechte
zu den Hypotheken. XXV, 385. 8) Die Eintragung
der Illatenforderung befreit deren Cessionar im Konkusse des
Ehemannes nicht von dem Beweise der Illation. XXVI, 28.
h) Ueber die Beiziehung der Hyp.-Gläubiger zur Zahlung
der Forderungen der I. Klasse und zu den allgemeinen Kosten
des Konkursprozesses und der Masseverwastung. 406.
i) Ueber Anfechtung einer Oyppothekbestellung für eine K6t
Schuld durch das Paulianische Rechtsmittel. XXVII
k) Uever die Lokation vorgemerkter Forderungen. XXVI 3