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bei stuͤrmischer Witterung keine Flagge weht, so darf der Schiffer gar nicht
einsegeln, sondern muß auf der Rhede vor Anker gehen oder die See halten.
8. 4.
Sobald der Lootse an Bord kommt, ist der Schiffer schuldig, ihm die
rechten Marken, wie tief sein Schiff liegt, und ob dasselbe noch außerdem
einen losen Kiel (Unterkiel) habe, anzugeben, sowie uͤber alle auf den Zustand
des Schiffs und der Mannschaft Bezug habende Gegenstaͤnde gewissenhaft Aus-
kunft zu ertheilen.
d. 53.
Mit den ergangenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften hat sich der
Schiffer angelegentlich bekannt zu machen und dieselben zur Vermeidung der
auf die Uebertretung geordneten gesetzlichen Strasen, genau zu befolgen. Es
sind jedoch auch die Lootsen verpflichtet, sogleich bei ihrem Eintreffen den Schiffer
von seinen Obliegenheiten in dieser Hinsicht noch besonders zu unterrichten.
F. 6.
Den Anweisungen des Lootsen ist der Schiffer zu folgen und daher auch
an dem Ort Anker zu werfen verpflichtet, den ihm der Lootse auf der Rhede
anweisen wird, wenn Umstände das Einbringen des Schiffs nicht gestatten. Beim
Einlaufen aber ist dem Lootsen die Leitung des Schiffs gänzlich zu überlassen, und
der Schiffer den Anordnungen desselben auf das Genaueste zu folgen verbunden.
Sollte der Lootse jedoch bei Führung des Schiffs Fehler machen, die
das Schiff in Gefahr setzen, und sich nicht warnen lassen, so steht es dem
Schiffer frei, mit Uebereinstimmung des nach 8. 2. zu versammelnden Schiffs-
raths dem Lootsen die Direktion abzunehmen. Ein solcher Fall muß aber von
dem Schiffer gleich nach seiner Ankunft dem Haupt-Zollamte zur weitern Un-
tersuchung angezeigt werden.
.
Kein Schiffer soll auf der Rhede Ballast auswersen, ohne dazu die Ge-
nehmigung des Ober-Lootsen erhalten zu haben.
.8.
Der auf der Rhede oder im Hafen vor Anker gehende Schiffer muß
seinen Anker mit einer senkrecht uͤber demselben schwimmenden Boje versehen.
8. 9.
Jede absichtliche oder aus grober Fahrlaͤssigkeit veruͤbte Beschaͤdigung oder
Verruͤckung der Seetonnen hat eine gerichtlich zu erkennende Strafe von 50 bis
200 Thlr. neben dem Ersatz des verursachten Schadens, zur Folge. Zufaͤllige
Beschaͤdigungen dieser Marken, sowie die auf der Rhede und im Fahrwasser
von dem Schiffer oder seiner Mannschaft entdeckten, der Schifffahrt nachtheiligen
Dinge muͤssen, sobald der Schiffer ans Land kommt, dem Ober-Loocsen sogleich
angezeigt werden.
g. 10.