86 Zur Statistik der Strafrechtspflege.
daß die Staatsanwälte nach ausgesprochenem Schuldig
die obwaltenden Milderungsgründe mit Wärme
hervorheben, und ihren Strafantrag unter Berücksichtigung
des §. 346 in solcher Weise ermäßigen,
welche dem Vertheidiger nur die Erklärung seiner
Zustimmung übrig läßt.
Die umgestaltete österreichische Strafrechtspflege
scheint noch in einer andern Beziehung einer Nachbarin
den Vorsprung abgewonnen zu haben, nämlich
in dem kürzeren Zeitverlaufe zwischen dem Beginne
der Untersuchung und der öffentlichen Verhandlung
). — Es wäre bei uns in gar manchen
Fällen, worunter auch sehr einfache, interessant zu
erfahren, an wem es lag, daß die Verweisung an
den Schwurgerichtshof so lange auf sich warten
ließ. — Der Gistmord in Bittremont wurde am
20. Nov. 1850 begangen, und Mitte Juni's 1851
das Urtheil gesprochen. Wie viel Zeit hätte man
wohl anderswo gebraucht, um eine solche Sache
—.# 1 4
für die 9 ichtsverh 9 reif zu mach en?
3) Aus 57 in Nr. 1 — 51 der heurigen ssterreichischen
Gerichtszeltung mitgethellten Schwurgerlchtsfällen berechnet
sich der Zeitraum zwischen dem Tage der
That, welche die Untersuchung veranlaßt hat, und-dem
Tag der öffentlichen Verhandlung, obwohl bel elnem guten
Tbeil der Anfang rer Untersuchung noch in die Zeit
vor Einführung des neuen Verfahrens gefallen war,
durchschninllch auf wenig mehr als 5½ Monate.
Sechsmal hat die Verhandlung schon im drinen,
vlermal im vierten Monat stattgefunden. Eine sehr
rasche Erledlgung scheint insbesondere auch in dem
Stadium bei den Obergerichten (Staatsanwaltschaft
und Anklagekammer) stattzufinden.
Berichtigung.
Im EBl. Nr. 2 S. 28 3. 20 ist stalt „vgl. unten S. 947“ zu
setzen: „vgl. oben S. 125 f.
Redakteur: J. A. Seuffert. Verl.; Palm & Enke 3. Erlangen.