Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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F. 7. 
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel- 
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich, nach absoluter Stimmen- 
Mehrheit. Für jeden Stand werden so viel Stellvertreter als er Ausschuß- 
Mitglieder zu ernennen hat, in der Art gewählt, daß seder einzelne Wahl-Akt 
ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des be- 
treffenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestummt wird, 
in welcher die Erwählten bei vorfallenden Verhinderungen von Ausschuß-Mit- 
gliedern eintreten sollen. 
Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir 
einen Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Fürsten oder dem Stande 
der Ritterschaft angehbrigen Mitgliedern des Ausschusses ernennen. Es ist des- 
halb, wenn der Landtags-Marschall der Ritterschaft angehört, für ihn, eben so 
wie für alle übrige Mitglieder, ein Stellvertreter zu wählen, durch den er in 
diesem Falle in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses ersetzt wird. 
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschal., 
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürsen Unserer Bestätigung. 
F. S. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewählten Ausschusses 
beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern. 
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis zur Er- 
öffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahl-Periode, für welche er 
als Landtags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte. 
S. 9. 
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, 
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer 
Verwaltung, sofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem 
Bedürfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse, oder 
auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen 
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen 
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Bestätigung, und behalten Wir Uns vor, 
alsdann auf ihren Antrag wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu diesem 
Sweck und der Behandlung derartiger Geschafte, weitere Bestimmungen zu 
treffen. 
d. 10.
	        
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