Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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werth dieser Aktien unter Ausscheidung aus der Gesellschaft von derselben zu- 
rückzufordern berechtigt seyn, 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monat unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6 Monat 
ganz aufhört, 
JÜ) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Erekution voll- 
streckt wird, 
4) wenn Umstände eintreten, die einen Gldubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen, 
Jec) wenn die im 9. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den ZFällen zu a. bis mit (l. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgesordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons, 
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebs, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu nttie zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
aben. 
In dem sub c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb 3 Monaten von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die Priori- 
tätsaktien-Inhaber in das Verhältniß von Glädubigern gegen die Gesellschaff, 
und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche 
Dermögen derselben zu halten. 
d. 6. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤts-Aktien eingeloͤst, oder 
der Einloͤsungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstuͤcke, 
welche zum Bahnkoͤrper oder zu den Bahnhoͤfen gehoͤren, 
verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Wiehegescheft nur dann 
unternehmen, wenn den Prioritts-Akrien der jetzigen Emittirung für Kapital 
und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder der auf- 
zunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. 
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Die Nummern der nach der Bestimmung des #. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich 
bekannt gemacht. 
G. S. 
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts-Direktion in Gegen- 
wart zweier gerichtlichen Notare in einem 14 Tage vorher zur ösfentlichen 
ennt-
	        
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