Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art.  112.

Die  Bezirksvorsteher  haben  dem  Gemeindevorstande  bei  Vollziehung  der  Anordnungen
desselben  an  die  Hand  zu  geben  und  ihn  in  allen  Gemeindcangelegenheiten,  insbesondere  bei
Verwaltung  des  Gemeindevermögens  und  der  Gemeindeanstalten,  nach  seiner  Auweisung
zu  unterslützen.

Att.  113.

Der  Gemeinderechnungsführer  ist  verbunden,  dem  Gemeindevorslande  und  den  etwa  beigegebenen
  Abgeordneken  des  Gemeinderathes  jederzeit  auf  Verlangen  die  das  Rechnungswesen
  betreffenden  Acten,  Bücher  nnd  sonstigen  Papiere  zur  Einsicht  vorzulegen  sowie  sonslige
  begebrte  Anskunft  zu  entheilen  und  die  Kasse  zur  Prüfung  zu  öffnen.  Im  Uebrigen
diencn  ihm  die  empfangenen  besonderen  Instructionen  zur  Nachachtung.

Art.  1I14.
Der  Schriftführer  hat  die  Schrift=  und  Actenführung,  sowic  die  ihm  sonst  überwiesenen
Erpchitionsgeschäfte  bei  dem  Vorstande  nach  dessen  Anleitung  zu  besorgen.  Er  ist  auf  die
Michtigkeit  seiner  Niederschristen  zu  verpflichten.

Art.  115.

Der  Bürgermeister,  der  Rechnungsführer  und  der  Schriftführer,  sowie  das  Dienerpersonal
  haben  Anspruch  auf  eine  den  Verhältuissen  der  Gemeinde  emsprechende  Besoldung,
deren  Feststellung  dem  Gemeinverathe,  bezüglich  der  Gemeindeversammlung,  zusteht.  Sollre
diese  Feststellung  nicht  oder  unverhältnißmäßig  bewirkt  werden,  so  kann  die  Aufücchtsbehörde
solche  vornehmen,  bezüglich  berichtigen.  Den  Bezirksvorstehern  stehr  ein  solcher  Anspruch
nicht  zu,  doch  bleibt  den  Gemeinden,  in  welchen  von  denselben  umfänglichere  Leistungen
verlangt  werden,  überlassen,  denselben  angemessene  Vergütung  dafür  zu  berwilligen.

(.  Geschäftsgang  bei  den  Gemeinvebehörden.

aa.  Bei  dem  Gemeinderathe.

Art.  116.

Der  Gemeinderath  wählt  jährlich  einen  Vorsihenden  und  einen  Siellvertteter  in  getrennten
  Wahlgängen  und  mit  schriftlichen  Abstimmungen.  —  Er  versammelt  sich,  so  oft
c  seine  Geschäfte  erfordern.

Art.  117.

4  Die  Zusommenberufung  des  Gemeindrathes  geschieht  durch  den  Vorsitzenden.  Sie  muß
ersolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  besselben  oder,  wo  deren  weniger