Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Zweiter Abschnitt. 
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung der gemeinsamen 
Angelegenheiten derselben. 
6. 23. Die Gesellschaft behält sich vor, über besonders wichtige Angelegenheiten 
in General-Versammlungen ihrer Mitglieder zu beschließen. Außerdem wird sie 
durch einen Ausschuß vertreten, welcher zur Verwaltung der gemeinsamen Ange- 
legenheiten ein Direktorium bestellt. Die Stadt Magdeburg ist das Domizil 
der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung. 
A. General-Versammlungen. 
5. 24. In jedem Jahre wird, der Regel nach im Mai, eine General-Ver- 
sammlung der Aktionaire gehalten. Außerordentliche General-Versammlungen 
werden einberufen, so oft es der Ausschuß für nöthig befindet. 
Während des Baues werden die Generalversammlungen abwechselnd in 
Magdeburg und Halberstadt, nach der Vollendung der Bahn aber in Gr. 
Oschersleben gehalten. 
6. 25. An den General-Versammlungen können nur solche Aktionaire Theil 
nehmen, die fünf oder mehr Aktien besitzen. 
In derselben haben die Inhaber 
von 5 bis 0 Altien 1 Stimme 
-10-24 2 Stimmen 
: 250= 40 3 - 
50 9 " 4 - 
: 100 = 240 = 5 - 
-Ê 250 -499 = 10 - 
* 500 und mehr = 20 
Den Stadtgemeinden Magdeburg, Halberstadt und Braunschweig stehen, 
so lange sie sich im Besitze von wenigstens 1000 Aktien befinden, einer jeden 50 
Stimmen zu, zu deren Abgabe sie Vollmacht ertheilen können. 
Jeder stimmfähige Aktionair kann sich durch einen anderen von ihm mir 
schriftlicher Vollmacht versehenen stimmfähigen Aktionair vertreten lassen. Es 
darf jedoch Niemand, in der Eigenschaft als Bevollmächtigter, mehr als 20 
Stimmen abgeben. Hanolungshäuser können durch ihre Prokuraträger vertre- 
ten werden, auch wenn letztere nicht selbst Akrionaire sind. 
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der General-Versammlungen haben ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden für alle Aktionaire verbindliche Kraft. 
26. Die stimmfähigen Aktionaire werden zur General-Versammlung durch 
eine vom Vorsitzenden des Ausschusses mindestens drei Wochen vor dem Termine 
(Nr. 244.) 10“ zu
	        
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