Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

476  Das  Verfassungsrecht.  §  73

auch  in  dem  der  konstitutionellen  Lehre  zweifellos  in  das  Gebiet  der
Regierung  oder  eines  bestimmten  Teiles  von  ihr,  der  Exekutive  oder
Vollziehung.  Gleichwohl  wird  es  mit  Vorliebe  unter  der  Gesetzgebung
  behandelt,  indem  man  von  den  zwei  falschen  Voraussetzungen
ausgeht,  daß  die  Ausführungsverordnung  ohne  weiteres  Rechtsnormen
enthalten  könne,  und  daß  alle  Rechtsnormen  Gesetze  wären,  es  sich
also  bei  Erlaß  der  Ausführungsverordnungen  um  ein  dem  Könige
delegiertes  Gesetzgebungsrecht  handele.

Dem  Könige  steht  das  Recht  und  die  Pflicht  zu,  die  Gesetze  auszuführen,
  d.  h.  ihre  Durchführung  zu  sichern,  soweit  zu  diesem  Zwecke
noch  besondere  Anordnungen  erforderlich  sind.  Diese  Anordnung  kann
für  einen  einzelnen  Fall  oder  für  eine  Mehrheit  von  Fälle  ergehen,
ohne  daß  ihr  rechtliches  Wesen  dadurch  verschieden  würde.

Es  sind  mehrere  Möglichkeiten  denkbar,  nach  denen  sich  der
Charakter  der  Ausführungsverordnung  verschieden  bestimmt.  Entweder
das  Gesetz,  zu  dem  die  Ausführungsverordnung  ergehen  soll,  behält
die  Regelung  gewisser  Rechtsverhältnisse  ausdrücklich  einer  königlichen
Verordnung  vort),  oder  die  Ausführungsverordnung  regelt  keine
Lebensverhältnisse,  ist  jedoch  nolwendig  oder  wünschenswert,  um  das
Gesetz  durchzuführen,  oder  sie  will  es  endlich  bloß  auslegen.

I.  Die  Ausführungsverordnung  kann  Rechtsvorschriften  enthalten
  (Vorbehaltene  oder  delegierte  Ausführungsverordnung).  In
diesem  Falle  ist  das  materielle  Geltungsgebiet  des  Gesetzes  unbeschränkt.
Das  Gesetz  gibt  zwar  eine  Nechtsnorm,  diese  berührt  jedoch  einzelne
Lebensverhältnisse  nicht  und  überläßt  deren  Regelung  einer  königlichen
Verordnung  entweder  unbeschränkt  oder  unter  Angabe  gewisser  leitenden
Gesichtspunkte,  welche  die  Verordnung  beobachten  muß.  Hier  gibt  die
Verordnung  selbst  die  Rechtsnorm.  Soweit  sie  sich  innerhalb  der
gesetzlichen  Schranken  hält,  ist  sie  rechtsgültig  gleich  allen  anderen
Verordnungen,  welche  Rechtsnormen  enthalten.  Zu  ihrer  Verbindlichkeit
  bedarf  es  allerdings  nach  Art.  106  der  Verfassungsurkunde  noch
der  Verkündigung.  Diese  durch  die  Ausführungsverordnung  gegebene
Rechtsnorm  ist  für  alle  Staatsangehörigen  verbindlich,  muß  von  allen
Behörden  zur  Durchführung  gebracht  werden.  Wenn  nach  Art.  86

4)  Hierfür  hat  sich  nach  dem  Vorgange  Gueists  der  Ausdruck
„vorbehaltene  Verordnung“  bereits  eingebürgert.  Vgl.  Gueist  in
v.  Holtzendorffs  Nechtslerikon  S.  1062  ff.;  Arndt,  Das  Verordnungsrecht
  des  Deutschen  Reiches,  Berlin  und  Leipzig  1884,  S.  10.