Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

ausgezahlt werden, wodurch die Auseinandersetzung zwischen den kontra- 
hirenden Staaten vollstaͤndig bewirkt ist. 
Artikel 34. 
Die Zahlungen, welche nach dem vorstehenden Artikel 33. von dem einen 
der kontrahirenden Staaten dem anderen zu leisten sind, erfolgen binnen drei 
Monaten nach geschehener Auswechselung der Ratifikationen der gegenwaͤrtigen 
Uebereinkunft. Binnen derselben Frist werden auch einem jeden der kontrahiren- 
den Staaten die durch die vorstehenden Bestimmungen ihm uͤberwiesenen Do- 
kumente von derjenigen Regierung ausgehaͤndigt, welche sich im Besitze derselben 
befindet. 
Artikel 35. 
Wegen gegenseitiger Aufgebung der Rechte der Lehnsherrlichkeit auf 
seuda extra curtem behaͤlt es bei den zwischen Preußen und Hannover, Preu- 
ßen und Braunschweig und Hannover und Kurhessen getroffenen besonderen 
Verabredungen sein Bewenden, und bleibt die Regulirung der diesfaͤlligen Ver- 
datrisse zwischen Preußen und Kurhessen einer besonderen Einigung unter diesen 
eiden Staaten vorbehalten. 
Artikel 36. 
Die Westphaͤlischen Zentralakten bleiben den vier kontrahirenden Staaten iy. Sclus- 
gemeinschaftlich und werden von der Koͤniglich Preußischen Regierung, so weit Befstimmungen. 
Sie Sich in deren Besitz befindet, auch ferner aufbewahrt, wobei die Einsicht 
und Benutzung dieser Akten den anderen Regierungen auf Deren Wunsch jedes 
Mal gewährt werden wird. Auch sichern sich die kontrahirenden Staaten zu, 
über Alles, was sich auf die Westphälischen Angelegenheiten bezieht, jede sonst 
gewünschte Auskunft, so weit Sie zu deren Ertheilung im Stande sind, einan- 
der zukommen zu lassen. 
Artikel 17. 
Der gegenwärtige Vertrag wird von Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen, von Seiner Majestät dem Könige von Hannover, von Seiner Hoheit 
dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und von Seiner Durchlaucht dem 
Herzoge von Braunschweig ratifizirt werden, und die Auswechselung der Rati- 
fikationen binnen zwei Monaten, oder, wenn es geschehen kann, früher erfolgen. 
Zu Urkund dessen ist selbiger in Vier gleichlautenden Exemplaren ausge- 
sertigt und von den im Eingange genannten Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt worden. 
Geschehen zu Berlin, den 29. Juli 1842. 
Friedrich Karl August Karl Friedrich Otto Wilhelm Karl 
v. Bülow. v. Berger. v. Wilkens-Hohenau. v. Röder. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Karl Ludwig Friedrich Ernst August Moritz 
Gustav Borck. Witte. Wöhler. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
(Nr. 233°.) Vor-
	        
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