Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

93 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 10 —— 
  
(Nr. 2336.) Verordnung wegen einiger Ergänzungen und Abänderungen des Feuer-Sozietäts- 
Reglements für die Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. D. d. den 
10. Februar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
wollen in Folge des Landtags-Abschiedes für die im Jahre 1841. zum West- 
phälischen Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände de dato Sanssouci, 
den 6. August v. J. ad II. 18. nach den Anträgen Unserer getreuen Stände 
hierdurch nachstehende Ergänzungen und Abänderungen des Feuer-Sozietäts= 
Reglements für die Provinz Westohalen vom 5. Januar 1836. genehmigen: 
S. 15. 
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhängigen rechtlichen Wir- 
kungen, so wie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme findet, wenn nicht ein 
Anderes ausdruͤcklich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jaͤhrlich, naͤmlich mit 
dem Tagesbeginn des ersten Januar jeden Jahres Statt. Doch ist beides auch 
im Laufe des Jahres zu jeder Heit gestattet, wenn darum unter der ausdruͤck- 
lichen Verpflichtung, alle Beitraͤge fuͤr das ganze Jahr, sowohl die ordentlichen, 
als die außerordentlichen, entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Der Wahl 
des Versicherungssuchers bleibt hierbei uͤberlassen, entweder, wie bisher, den 
Antrag auf Eintritt in die Sozietaͤt oder auf Erhöhung der bisherigen Versi- 
cherungssumme dem Ortsbeamten ohne Taxe zur weiteren Veranlassung zu uͤber- 
geben, oder die Abschaͤtzung der Gebaͤude durch die dazu Seitens der Sozietaͤt 
bestellten Taxatoren (§. 18.) selbst zu bewirken, und mit dem Antrage auf Ein- 
tritt in die Sozierdt oder auf Erhöhung der bisherigen Versicherungssumme 
zugleich das Abschätzungs-Instrument zu übereichen; in diesem letz- 
teren Falle eritt der Versicherungs-Vertrag mit dem Augenblick 
der Anmeldung in Wirksamkeit, sofern die Direktion die ihr nach wie vor 
verbleibende defimtive Genehmigung nicht versagt. 
Der Austritt aus der Sozietät, so wie sede Heruntersetzung der Dersi- 
cherungssumme, so weit solche sonst zuldfsig ist (S#. 14. u. 27.), findet nur Ein- 
mal jährlich, nämlich mit dem Ablauf des letzten Dezember-Tages Statt. 
S. 21. 
  
Die Sozietäts-Direktion wird ermächtigt, in Stelle desjenigen Schemas 
zu den Tarations-Instrumenten, welches dem Reglement unter Litt. B. beigefügt 
Jahrgang 1883. (Nr. 2336.) 16 ist, 
(Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1843.)
	        
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