Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Nr. 2337.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über 
eine Anleihe der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft zum Betrage 
von 500,000 Thalern. Vom 13. Februar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der unterm 12. Oktober 1840. von Uns bestätig- 
ten Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft darauf angerragen worden ist, der- 
selben zur Deckung der für den Bau und den Betrieb der Eisenbahn von 
Berlin nach Stettin außer dem statutenmáßigen Fonds von 2,724,000 Da- 
ern nöthig werdenden Kosten die Aufnahme eines Darlehns von 500,000 Tha- 
ern Kourant, geschrieben: 
„Fünfhunderttausend Thaler Kourant“ 
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskoupons versehe- 
ner Obligationen, jede zu 200 Thalern, geschrieben: 
„Zweihundert Thalern“ 
zu gestatten, so ertheilen Wir, in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des 
Unternehmens, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. we- 
gen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-erpflichtung an jeden 
Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung zur Emission der gedachten Obliganonen unter nachstehenden Be- 
dingungen: 
8. 1. 
Die Obligationen, auf deren Ruͤckseite ein Abdruck dieses Privilegiums 
beigefügt wird, werden, jede zu 200 Thaler Kourant, in fortlaufenden Num- 
mern von 1 bis 2500 nach beiliegendem Schema ausgefertigt und von dreien 
Direktoren und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnek. 
p. 2. 
Das Darlehn trägt vier Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung werden 
den Obligationen zundchst für sechs Jahre zwölf halbs 4hrige, vom 1. Juli d. J. 
an laufende, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zins- 
Koupons Nr. 1 bis 12 nach beiliegendem Schemag beigegeben. Beim Ablauf 
dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden, nach vorheriger öffent- 
licher Bekanntmachung, für anderweite sechs Jahre neue Zinskoupons ausge- 
reicht. Die Ausreichung erfolgt an den Prásentanten des letzten Koupons, — 
mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen quittirt wird, — so- 
sern nicht vor dessen Fälligkeits-Termine dagegen von dem Inhaber der Obli- 
gation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im 
Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der 
Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedeesmaligen letzten Koupon 
besonders vermerkt. 
S. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskoupons wer- 
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht bumen vier Jahren nach der Ver- 
fallzeit zur Zahlung prdsentirt werden. 
8. 4.
	        
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