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Nr. 13. Bekanntmachung,
die Konzessionirung der Mobiliar-Brandversicherungskasse des Vereins
sächsischer Gemeindebeamten zu Leipzig betreffend;
vom 28. Januar 1894.
Des Ministerium des Innern hat der Mobiliar-Brandversicherungskasse des Vereins
sächsischer Gemeindebeamten zu Leipzig, auf Grund der eingereichten, der Vorschrift in
§ 1 A der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 entsprechenden Unterlagen,
die nachgesuchte Genehmigung zum Betriebe der Mobiliar-Feuerversicherung im König-
reiche Sachsen nach § 2 àa des Gesetzes vom 28. August 1876 mit Vorbehalt des Wider-
rufs ertheilt, und wird Solches in Gemäßheit § 2 der obgedachten Ausführungsverordnung
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 28. Januar 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Münckner.
Nr. 14. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutz-
anlagen zwischen den Stationen Klingenberg und Niederbobritzsch der
Staatseisenbahnlinie Dresden-Werdau betreffend;
vom 1. Februar 1894.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich an der Staats-
eisenbahnlinie Dresden-Werdau innerhalb der zwischen den Stationen Klingenberg und
Niederbobritzsch gelegenen Strecke rechts von Station N. 271 bis 273——50 die Herstellung
von Schneeschutzanlagen dringend erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu
erforderlichen Areals gepflogenen Verhandlungen zu einem Ergebnisse nicht geführt haben,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt: