Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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spannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen- 
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke be- 
findlich sind. 
Ueber das bezahlte Bruͤckgeld hat jeder Passant eine Quittung zu fordern, 
dieselbe den Steuer-, Polizei- oder Wege--Aufsichtsbeamten, auf Ver- 
langen jederzeit vorzuzeigen, und, bei Vermeidung nochmaliger Zahlung, 
be der, nächsten, von ihm berührten Chaussee, oder sonstigen Kontrolestelle, 
abzugeben. 
Die Fortsetzung der Fahrt bis zur nächsten Hebe= oder Controlestelle 
darf jedoch in keinem Falle, und selbst dann nicht gehindert werden, wann 
sich eine Kontravention ergeben sollre 
4) Wer, wider die Bestimmung zu 1., bei der Hebestelle nicht anhält, oder, 
in dem zu 2. bezeichneten Falle, die vor der berührten Hebestelle benutzte 
stärkere Bespannung, vor der Hebestelle davon trennt, und als unange- 
spannte angiebt, oder überhaupt es unternimmt, sich der Entrichtung des 
Brückgeldes auf irgend eine Art ganz, oder theilweise zu entziehen, er- 
legt, außer der vorenthaltenen Abgabe, deren vierfachen Betrag, mindestens 
aber Einen Thaler Strafe. 
5) Wer eigenmchrig das geschlossene Brückengitter öffnec, zahlt 3 Thaler, 
wer, der Bestimmung zu 3. zuwider, die von der PDebestelle empfangene 
Quittung nicht vorzeigt, 10 Silbergroschen bis 1 Thaler Strafe. 
6) Auf der Brücke darf nur im Schritt gefahren, oder geritten, auch darf 
nicht angehalten und hierdurch, oder auf irgend eine andere Weise die 
Fahrbahn gesperrt, oder verengt werden, bei einer Strase von 10 Sgr. 
bis 5 Thaler. 
7) Wer die Brücke, das zu derselben gehörige Empfangslokale, Gitterthor, 
die bei der Hebestelle ausgestellte Tariftafel, oder sonstige Zubehdrungen 
beschädigt, muß, in sofern er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht 
eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schaden-Ersatze, eine Strafe 
von einem bis fünf Thalern erlegen. 
8) Im Unvermögensfalle, tritt verhdlenißmäßiges Gefängniß an die Stelle 
der vorstehend angeordneten Geldstrafen. 
9) Widersetzlichkeiten gegen die Hebe-Beamten, — als welcher auch der 
Brückgeld-Pächter anzusehen ist, — werden nach den allgemeinen Ge- 
setzen bestraft. 
10) Unsichere, oder unbekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen, und an 
die zuständigen Behörden abzuliefern. 
Berlin, den 14. Februar 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
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